BAG vom 08.03.2000 - 7 ABR 11/98
Ein Beschluss des Betriebsrates, der nach dem Besuch einer Schulung gefasst wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglied gebilligt wird, begründet keinen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Geboten ist eine Beschlussfassung vor dem Besuch der Veranstaltung. Eine Entscheidung nach einem Zeitpunkt, von dem an Freistellungen tatsächlich in Anspruch genommener Kosten entstanden sind, ist rechtlich nicht möglich.
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