Freistellung ist ein gesetzlich verbrieftes Recht
Wer die Interessen seiner Kolleginnen und Kollegen vertreten will, braucht Wissen und Kompetenz. Deshalb hat der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz, im Landes- und im Bundespersonalvertretungsgesetz die bezahlte Freistellung von der Arbeit für Interessenvertreterinnen und Intertessenvertreter für die Weiterbildung geregelt.
Die rechtlichen Grundlagen für den Bildungsurlaub stehen im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.
Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr haben Arbeiter / Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in NRW haben.
Eine Kumulierung innerhalb von zwei Jahren ist möglich.
Der Anspruch entsteht nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten, er hängt von der Betriebsgröße ab.
Bildungsurlaub kann in NRW nur von staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen und Volkshochschulen angeboten werden.


