Für die Interessenvertretungen der Beschäftigten in der evangelischen oder katholischen Kirche gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz, analog zum Betriebsverfassungsgesetz bzw. zu den Personalvertretungsgesetzen. Die Mitarbeitervertretung ist demnach ebenso wie ein Betriebs- oder Personalrat verpflichtet, arbeits-, sozial- und dienstrechtliche Vorgaben einzuhalten. Als Mitglied der MAV haben Sie daher Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Schulungen, die Ihnen die notwendigen Kenntnisse dafür vermitteln.
Mehr erfahren



Online-Schulungen und Präsenzseminare haben jeweils ihre Vor- und Nachteile. Aber seit dem 7. Februar ist nun auch durch das Bundesarbeitsgericht geklärt, wer entscheidet, ob ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats sich online oder in Präsenz schulen lässt: Natürlich das Betriebs- bzw. Personalratsgremium und kein Arbeitgeber, keine Dienststelle. Der Beurteilungsspielraum von Interessenvertretungen bei der Auswahl von Seminarformaten ist damit ausdrücklich gestärkt worden und ein weiterer Schritt zur Rechtssicherheit rund um die Freistellung für Online-Seminare getan.
Mehr erfahren



Die Verharmlosung des Holocausts begegnet uns allen häufig auch in Form von Gedankenlosigkeit oder Unkenntnis: Durch unpassende Nazivergleiche in der Politik, in Alltagsgesprächen oder in Sozialen Netzwerken. Weiterbildung an den Orten der Verbrechen bietet die Möglichkeit, dieses Menschheitsverbrechen nicht nur über den Kopf zu verstehen. Und vielleicht ist die direkte Auseinandersetzung mit den Überresten der Lager in Auschwitz oder Mauthausen; den Orten der ehemaligen Ghettos von Riga oder Warschau notwendig, damit wir auch in unserem Alltag rassistischen und die Nazizeit verharmlosenden Sprüchen wirklich überzeugend entgegentreten können.
Mehr erfahren



Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben Arbeitnehmer*innen das Recht, sich für die Pflege von Angehörigen bzw. die Organisation dieser Pflege vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen oder ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Auch Gehaltsrisiken können unter bestimmten Bedingungen abgefedert werden. Allerdings liegen die Tücken hier im Detail. Z.B. gilt der Anspruch bei kurz­zei­ti­ger Ar­beits­ver­hin­de­rung laut Pflegegesetz nicht für Arbeitnehmer*innen in Betrieben mit weniger als 16 Beschäftigten.
Mehr erfahren