Ersatzmitglied Personalrat

Seminare für Ersatzmitglieder des Personalrates

Ersatzmitglied im Personalrat wird, wer als Kandidat*in bei der Personalratswahl nicht genügend Stimmen für den Einzug in den Personalrat erhalten, aber mindestens eine Stimme bekommen hat. Das Ersatzmitglied springt bei zeitweiliger Verhinderung eines Personalratsmitglied ein, um die vollständige Besetzung des Personalrats und damit die kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen. Das Ersatzmitglied hat also eine wichtige und eigenständig zu erfüllende Aufgabe. Es ist nicht an die Weisungen des Personalratsmitgliedes gebunden, die es vertritt.

Grundlagenschulungen, die für Ersatzmitglieder erforderlich sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen

 
ver.di

Das Recht von Ersatzmitgliedern des Personalrats auf Freistellung für erforderliche Schulungsmaßnahmen

Die Freistellungsansprüche von Ersatzmitgliedern sind im Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NW) und im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) unterschiedlich geregelt.

Wenn das Ersatzmitglied endgültig für ein ausscheidendes Personalratsmitglied nachrückt, hat es genauso wie jedes andere Personalratsmitglied einen Schulungsanspruch, sowohl bezogen auf die erforderlichen Grundkenntnisse als auch auf Spezialkenntnisse, sofern diese für seine Tätigkeit im Gremium erforderlich sind. Dies gilt für endgültig nachrückende Ersatzmitglieder nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) genauso wie nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

Für Personalratsgremien, die unter das Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) fallen, ist der Schulungsanspruch von zeitweise nachrückenden Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu den Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, in § 42 Abs. 5 S. 1 LPVG NRW ausdrücklich geregelt:


„Die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats heran-gezogen werden, sind unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse ver-mitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.“

Da das Gesetz die Regelmäßigkeit der Vertretung voraussetzt, reicht allein die Erwartung von Vertretungsfällen wegen Urlaub oder vorübergehenden Erkrankungen ordentlicher Personalratsmitglieder für eine Schulungsteilnahme noch nicht aus, genauso wenig wie eine nur ab und zu erfolgte Heranziehung. Anderseits ist der Begriff der Regelmäßigkeit auch nicht über zu strapazieren, denn letztlich ist die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats entscheidend und Schwierigkeiten und Reibungsverluste, die durch die Teil-nahme von ungeschulten Ersatzmitgliedern drohen, sollen vermieden werden. Was unter „regelmäßig“ zu verstehen ist, kann dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 25-42.05.05 vom. 14.03.2013 unter Ziffer 11.2 entnommen werden. Dort steht:


„Regelmäßig bedeutet nicht die wiederholte Heranziehung nach einem bestimmten Ordnungsschema, viel-mehr genügt eine Häufigkeit, die über eine nur gelegentliche Heranziehung hinausgeht“.

 

Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) fehlt eine gesetzliche Regelung für die Freistellung von Ersatzmitgliedern, die noch nicht endgültig in den Personalrat nachgerückt sind.

Es gilt: Allein die Erwartung von Vertretungsfällen wegen Urlaubs oder vorübergehender Erkrankung ordentlicher Personalratsmitglieder rechtfertigen eine Schulungsteilnahme nicht.

Aber auch zeitweise nachrückende Ersatzmitglieder die unter den Geltungsbereich des BPersVG fallen, haben einen Anspruch auf Schulung, wenn dies für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats erforderlich ist. Dies kann der Fall sein bei außergewöhnlich langer Vertretungszeit oder wenn das Ersatzmitglied wegen eines vorderen Listenplatzes mit besonders häufiger Heranziehung rechnen muss. Dies wurde auch so im Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 28. April 2008 - D I 3 – 212 154-1/1 – festgehalten:

3.3 Die Kosten für die Schulung eines Ersatzmitglieds werden dann übernommen, wenn dieses zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats erforderlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Per-sonalratsmitglied bei einer längeren außergewöhnlichen Abwesenheit durch ein Ersatzmitglied vertreten werden muss oder wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass ein Ersatzmitglied aufgrund seines Listenplatzes ähnlich häufig an den Personalratssitzungen teilnehmen wird wie die Mitglieder des Personalrats.

Wichtig ist also die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds. Insoweit ist auf der sinngemäß anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht zurückzugreifen, nach der eine Heranziehung von ca. 50% zu den Betriebsratssitzungen als häufig anzusehen ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001). Das Arbeitsgericht Mannheim, Beschluss vom 19.01.2000 - 8 BV 18/99, hat eine Teilnahme des Ersatzmitgliedes über einen längeren Zeitraum hinweg an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen als ausreichend angesehen.

Welche Seminare kommen für Sie als Ersatzmitglied also infrage?

Erfüllen Sie als Ersatzmitglied die oben dargestellten Voraussetzungen, so dass ein Schulungsanspruch besteht, stellt sich die Frage, welche Schulungen genau Sie nun besuchen können. Dies richtet nach der Erforderlichkeit.
Grundsätzlich benötigen Sie die Grundkenntnisse, wie jedes andere Personalratsmitglied auch. Es werden keine strengeren Anforderungen an die Erforderlichkeit der zu vermittelten Kenntnisse gestellt als bei ordentlichen Personalratsmitgliedern. Deshalb besteht für Ersatzmitglieder ein Anspruch auf den Besuch der klassischen Grundlagenseminare zu den Themen Personalvertretungsgesetz, Arbeitsrecht bzw, Beamten-recht sowie Arbeitsschutz und Unfallverhütung, sofern dies erforderlich ist und das Mitglied nicht schon über diese Kenntnisse verfügt.

„Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen.“
BVerwG, Beschluss vom 11.07. 2006 - 6 PB 8/06
 

 
ver.di

Möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf die Teilnahme an Spezialschulungen. Dabei handelt es sich um Schulungen, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die über die Grundzüge hinausgehen und der Wissensvertiefung und –erweiterung dienen.

Spezialschulungen sind allerdings nur für diejenigen Personalratsmitglieder erforderlich, die sich mit diesem Thema im Gremium auch tatsächlich befassen bzw. befassen werden, sich also auf das Thema spezialisiert haben. Nur für sie sind die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse erforderlich, damit sie die derzeitige oder demnächst anstehende Personalratsarbeit überhaupt ordnungsgemäß ausführen zu können. Trifft dies auf ein Ersatzmitglied zu, kann sich ein Schulungsanspruch auch für ein Ersatzmitglied ergeben.

Eine Spezialschulung kann für Personalratsmitglieder erforderlich sein, wenn diese die dort vermittelten Kenntnisse aktuell oder in Kürze zur sachgerechten Wahrnehmung besonderer in die Zuständigkeit des Personalrats fallender Aufgaben benötigen (BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994). Hierher gehören auch solche Schulungen, in denen in für die Personalratsarbeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen (BVerwG 11.7.2006, a.a.O.).

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