LPVG NRW: DIE EINIGUNGSSTELLE
Können sich der Personalrat und die Dienststellenleitung in einem Mitbestimmungsverfahren nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen, besteht für beide Parteien die Möglichkeit, in dieser Angelegenheit die Einigungsstelle anzurufen (§ 66 Abs. 7 LPVG). In der Sitzung der Einigungsstelle besteht die Möglichkeit, den gesamten strittigen Sachverhalt nochmals mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verständigung zu diskutieren. Insofern kann die Einigungsstelle als Schiedsstelle genutzt werden.
In der Einigungsstelle werden die Sachverhalte jedoch entweder abschließend entschieden oder mit einer Empfehlung an das oberste Organ zur endgültigen Beschlussfassung weitergegeben.
Im Seminar wollen wir uns mit dem Charakter und den Möglichkeiten der Einigungsstelle befassen und klären, welche Bedeutung die Einigungsstelle im Rahmen der Mitbestimmungsrechte nach dem LPVG hat.
Themen
- Funktion und Zusammensetzung der Einigungsstelle
- Chancen und Risiken des Einigungsstellenverfahrens
- In welchen Fällen trifft die Einigungsstelle eine Entscheidung, wann eine Empfehlung?
- Praktischer Ablauf des Einigungsstellenverfahrens
- Bindungswirkung des Einigungsstellenbeschlusses
- Anfechtungsmöglichkeiten des Einigungsstellenbeschlusses
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