BUNDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ § 46 (6)
Arbeitszeitversäumnis, Freistellung, Aufwandsentschädigung, Schulungs- und Bildungsmöglichkeiten
(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.