BUNDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ § 46 (6)

Arbeitszeitversäumnis, Freistellung, Aufwandsentschädigung, Schulungs- und Bildungsmöglichkeiten

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

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