Wahlordnung zum LPVG NRW: Was ist neu seit März 2026?
Neu eingeführt: § 1a (Video- und Telefonkonferenzen)
- Wahlvorstände dürfen jetzt Sitzungen auch per Video- oder Telefonkonferenz durchführen.
- Aber: Präsenz bleibt der Regelfall – digital ist die Option, nicht der Standard
Die Sitzungen des Wahlvorstandes finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
- kein Mitglied des Wahlvorstandes binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht,
- der Wahlvorstand geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und
- eine barrierefreie Teilnahme für alle Wahlvorstandsmitglieder und Teilnahmeberechtigten möglich ist. Eine Aufzeichnung ist unzulässig
Neu eingeführt: § 1b (Elektronische Kommunikation)
- Elektronische Bekanntmachungen möglich: Öffentliche Bekanntmachungen des Wahlvorstandes (z. B. Wahlausschreiben, Wahlvorschläge) dürfen elektronisch veröffentlicht werden
- (Voraussetzung: Alle Beschäftigten müssen elektronisch erreichbar sein)
- Umfang der elektronischen Kommunikation: Dies gilt auch für Einsprüche, Protokolle und sonstigen Schriftverkehr
- Bekanntmachungen des Wahlvorstandes sollen zusätzlich zum Aushang auch mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. In diesem Fall genügt es, die Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in der Hauptdienststelle und, falls davon abweichend, am dienstlichen Sitz des Wahlvorstands auszuhängen; in der elektronischen Fassung der Bekanntmachung ist anzugeben, an welchem Ort der schriftliche Aushang erfolgt. Eine Bekanntmachung ausschließlich als elektronische Fassung ist zulässig, wenn alle Beschäftigten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
- Soweit die schriftliche Form nicht als ausschließliche Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Protokollen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch erfolgen.
- Der Wahlvorstand kann zulassen, dass schriftlich ihm gegenüber abzugebende Erklärungen auch oder ausschließlich elektronisch übersendet werden können. In diesem Fall hat er in der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen und eine E- Mail-Adresse des Wahlvorstands bekannt zu machen. Die Entscheidung des Wahlvorstands über eine elektronisch eingegangene Erklärung kann vom Wahlvorstand ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
- Für eine elektronische Übersendung innerhalb einer Dienststelle oder zwischen Dienststellen ist die in den Dienststellen üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen. Der Einhaltung der Voraussetzungen der elektronischen Form im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bedarf es dabei nicht.
Sprachliche Anpassungen
- Die Wahlordnung wurde sprachlich modernisiert:
- Einführung gendergerechter Bezeichnungen
Weiterführende Links:
- Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
GV. NRW. 2026 S. 186 | RECHT.NRW.DE - Aktuelle Fassung der Wahlordnung
21.03.2026 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz | RECHT.NRW.DE
