Feier

WEIHNACHTSFEIER, ARBEITSRECHTLICH BETRACHTET

Jahresend- oder Weihnachtsfeiern in Betrieben und Dienststellen sollen das Betriebsklima verbessern und den Zusammenhalt der Belegschaft stärken. Die Aussicht auf die Feierlichkeit versetzt die meisten Arbeitnehmer*innen in freudige Erwartung, aber nicht alle. Und auch diejenigen, die sich darauf freuen, haben manchmal Klärungsbedarf: Zählt eine Betriebsfeier arbeitsrechtlich zur Arbeitszeit? Bin ich verpflichtet, daran teilzunehmen? Wie sieht es da mit dem Versicherungsschutz aus? Und welche Konsequenzen kann ein Fehlverhalten auf der Feier haben?

Unsere Juristin Christine Rosenthal bringt Licht ins weihnachtliche Dunkel und beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen rund um Weihnachtsfeiern in Betrieb und Dienststelle.

Muss der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstalten?

  • Ob der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier ausrichtet, ist seine Entscheidung. Die Beschäftigten haben also grundsätzlich keinen Anspruch auf die Durchführung einer betrieblichen Weihnachtsfeier.
  • Die Ausnahme: Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich aus einer betrieblichen Übung ergeben, wenn in den vergangenen Jahren regelmäßig gefeiert wurde oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat besteht.

Besteht eine Pflicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier?

  • Eine gesetzliche Regelung zu dieser Frage existiert nicht. Eine arbeitsrechtliche Pflicht, an einer Weihnachtsfeier teilnehmen zu müssen, ergibt sich auch nicht aus den arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten. Der/die Arbeitnehmer*in ist nicht zur Teilnahme verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob die Feier innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Der Arbeitgeber kann die Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht anordnen.
  • Findet die Feier allerdings zumindest teilweise während der regulären Arbeitszeit statt, kann der/die Arbeitnehmer*in trotz Absage nicht einfach freimachen. Die Freistellung von der Arbeitspflicht umfasst nur die an der Weihnachtsfeier tatsächlich Teilnehmenden. Diejenigen, die nicht mitfeiern möchten, müssen stattdessen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachkommen und arbeiten oder sich Urlaub nehmen. Ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber ist es auch nicht möglich, die Arbeit früher als gewöhnlich zu beenden und nach Hause zu gehen. Die Ausnahme: Wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der Abwesenheit der Kolleg*innen oder der Vorgesetzten nicht möglich ist und auch keine andere zumutbare Arbeit für den Zeitraum der Feier zugewiesen werden kann, kann der/die Arbeitnehmer*in mit Zustimmung des Arbeitgebers unter Fortzahlung des Entgelts nach Hause gehen. Die Anordnung von Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist dagegen nicht zulässig.

Ist eine betriebliche Weihnachtsfeier Arbeitszeit?

  • Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, ist sie Arbeitszeit.
  • Wird außerhalb der üblichen Arbeitszeit gefeiert oder dauert die Weihnachtsfeier länger als die geschuldete Arbeitszeit, ist sie keine Arbeitszeit.

Können wegen der Teilnahme an der Feier Überstunden anfallen?

  • Aufgrund der fehlenden Anwesenheitspflicht für die Beschäftigten fallen für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier keine Überstunden an. Da die Teilnahme freiwillig ist können auch keine Zuschläge wegen Überstunden oder Nachtarbeit geltend gemacht werden. Für andere Regelungen müssen besondere Vereinbarungen vorliegen.

Kann man am nächsten Tag freimachen oder später zur Arbeit erscheinen?

  • Auch wenn am nächsten Morgen der Schädel brummt, die grundsätzliche Plicht der Beschäftigten, am nächsten Tag pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, besteht auch nach einer Weihnachtsfeier. Ausnahmen müssen im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, denn anderenfalls drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung.

Kann der Arbeitgeber einzelne Beschäftigte von der Weihnachtsfeier ausschließen?

  • Während die Arbeitnehmer*innen entscheiden können, ob sie mitfeiern wollen oder nicht, kann der Arbeitgeber einzelne Beschäftigte nicht ohne weiteres von der Weihnachtsfeier ausschließen. Einen willkürlichen Ausschluss verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Der/die ausgeschlossene Arbeitnehmer*in kann sich daher auf diesen Grundsatz berufen, wenn die übrige Belegschaft oder Abteilung eingeladen wurde, während er/sie leer ausgeht.
  • Ein Teilnahmerecht besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn ein sachlicher Grund für den Ausschluss vorliegt, z.B. eine Notfallversorgung durch einzelne Arbeitnehmer*innen sichergestellt werden muss. Liegt dagegen kein sachlicher Grund vor, darf der Arbeitgeber auch niemanden ausschließen.
  • Interessant: Kein sachlicher Grund für die Verweigerung des Teilnahmerechts ist die Freistellung eines/einer Arbeitnehmer*in (ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16).

Sind Unfälle auf der Weihnachtsfeier versichert?

  • Kommt es im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu einem Unfall, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine vom Arbeitgeber veranstaltete oder aber zumindest ausdrücklich erlaubte Feier handelt, die allen Arbeitnehmer*innen offensteht. Es darf sich nicht nur um ein privates Treffen einiger Beschäftigten handeln. Grundsätzlich ist auch die Teilnahme der Unternehmensleitung oder einer von ihr beauftragten Person an der Veranstaltung erforderlich. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen zudem Veranstaltungen, die einzelne Abteilungen für sich organisieren, solange die Feier vom Arbeitgeber ermächtigt wurde und unter seiner Autorität fällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R).
  • Mit dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier entfällt allerdings der gesetzliche Versicherungsschutz. Das gilt auch, wenn einzelne Beschäftigte noch nicht genug haben und weiter feiern. Für sie greift der gesetzliche Versicherungsschutz dann nicht mehr. Wenn das offizielle Ende durch den Arbeitgeber nicht ausdrücklich erklärt wurde, kann es im Einzelfall schwierig sein dieses festzulegen. In der Regel wird das anzunehmen sein, wenn der überwiegende Teil der Beschäftigten die Weihnachtsfeier verlassen hat. Mit dem Ende der Feier gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur noch für den Heimweg. Private Umwege wie z.B. das Aufsuchen einer anderen Lokalität sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Kann wegen eines Fehlverhaltens auf der Weihnachtsfeier eine Abmahnung oder Kündigung drohen?

  • Auch wenn Weihnachtsfeiern oft außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, sind sie kein Freifahrtschein für Verstöße gegen gewisse Verhaltensregeln. Die Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses bestehen auch hier und ein Fehlverhalten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein übermäßiger Alkoholkonsum gefährdet das Arbeitsverhältnis für sich genommen noch nicht. Anders sieht es aber bei schwerwiegenden Fehlverhalten, wie beispielweise groben Beleidigungen oder sexueller Belästigung, aus. Diese können zur Abmahnung oder sogar zur fristlosen Kündigung führen.
  • Zuletzt wurde dies vom Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 26.04.2023 - 3 Ca 1501e/22, bestätigt. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob eine sexuelle Belästigung auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Dem Arbeitnehmer war aufgrund einer sexuell herabsetzenden Aussage fristlos gekündigt worden. Dieser klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, er habe doch nur einen Scherz gemacht. Das überzeugte das Arbeitsgericht aber nicht. Das Gericht führte aus, dass es unerheblich sei, dass der Kläger nur scherzen wollte, denn die Würdeverletzung werde nicht dadurch weniger erheblich, dass die Kollegen hierüber lachten. Eine solche sexuelle Belästigung stelle daher einen wichtigen Grund dar. Die fristlose Kündigung war rechtmäßig.
  • Ein anderer Fall zu einer fristlosen Kündigung wegen eines Fehlverhaltens auf einer Weihnachtsfeier lag 2023 dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, (12.09.2023 - Sa 284/23) vor: ein Arbeitnehmer hatte nach der Beendigung der Weihnachtsfeier einer Winzergenossenschaft gemeinsam mit einem Kollegen eigenmächtig ein Trinkgelage in der firmeneigenen Kellerei veranstaltet. Auf dem Tisch standen am nächsten Morgen vier leere Flaschen Wein, im Mülleimer lagen zahlreiche Zigarettenstummel, auf dem Fußboden eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Zumindest einer der beiden Beschäftigten hatte sich neben der Eingangstür erbrochen und das Hoftor stand offen. Gegenüber dem Arbeitgeber räumte der Arbeitnehmer ein, "etwas Scheiße gebaut" zu haben und bezahlte den Wein. Das beeindruckte den Arbeitgeber allerdings wenig, stattdessen kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Während das Arbeitsgericht Wuppertal der anschließenden Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch stattgab, machte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Verhandlung deutlich, dass es eine Abmahnung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend erachte. Es sei offensichtlich, dass man als Mitarbeiter nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt Wein zu konsumieren. Die Parteien einigten sich schließlich auf eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Kann man sich anstatt mitzufeiern einen Betrag auszahlen lassen oder trotzdem Geschenke bekommen?

  • Auf Weihnachtsferien geht es oft opulent zu, Speisen und Alkohol werden kredenzt und bisweilen gibt es sogar Geschenke vom Arbeitgeber. Diejenigen die nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, haben allerdings keinen Anspruch auf die Kosten, die der Arbeitgeber durch ihre Nichtteilnahme einspart. Die Weihnachtsfeier ist ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Wer nicht daran teilnimmt kann auch keine Ansprüche geltend machen.
  • Das gilt auch wenn Geschenke verteilt werden. Hierzu hat das Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2013 - 3 Ca 1819/13, ausgeführt, dass ein Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gegeben ist, da eine Weihnachtsfeier außerhalb des "arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses" stattfindet. Es kommen diejenigen, die kommen können und wollen. Daraus folgt der Charakter der Veranstaltung: Nur derjenige, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt.
  • In diesem Fall ging es um ein iPad mini im Wert von € 429,00 €, das der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier den anwesenden Arbeitnehmer*innen als Geschenk überreicht hatte. Die Arbeitnehmer*innen, die an der Weihnachtsfeier – gleich aus welchen Gründen – nicht teilnahmen, erhielten kein iPad mini, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Im Vorfeld der Weihnachtsfeier war nicht angekündigt worden, dass es auf der Weihnachtfeier Geschenke geben würde. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Arbeitsunfalls krankheitsbedingt nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnte, zog vor Gericht, um so nachträglich die Übereignung eines iPad mini oder eine Auszahlung dessen Wertes in Höhe von 429,00 € durchzusetzen. Mit beiden Anträgen scheiterte der Kläger allerdings mit der oben angeführten Begründung. Das Gericht sah keine unangemessene Benachteiligung. Der Zweck, die Weihnachtsfeier attraktiver zu gestalten, so dass in Zukunft mehr Mitarbeiter*innen daran teilnehmen, sei legitim. Es sei deshalb völlig unerheblich, aus welchen Gründen ein Mitarbeiter kommt oder nicht, so die Ausführungen des Gerichts.
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