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LPVG: MÖGLICHKEIT DER BESCHLUSSFASSUNG PER ELEKTRONISCHER ABSTIMMUNG VERLÄNGERT

Am 15. Dezember 2021 hat der Nordrhein-Westfälische Landtag die im § 33 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) enthaltene Möglichkeit verlängert, Beschlüsse auf Personalratssitzungen auch per Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung zu fassen. Hintergrund der - bis zum 30. Juni 2023 befristeten - gesetzlichen Regelung ist die andauernde Pandemie. Der DGB äußert sich kritisch zur Dauer der Verlängerung und befürchtet eine "schleichende Überführung der Personalratsarbeit in ein digitales Format".

Der DGB verweist in seiner Stellungnahme auf vielfältige Probleme, die im Zusammenhang mit den elektronischen Formaten in der Personalratsarbeit entstanden und bis heute nicht gelöst sind. Neben den bekannten Einschränkungen, die elektronische Formate immer für die zwischenmenschliche Kommunikation beinhalten, sind das häufig Probleme mit der Zuverlässigkeit der verwendeten Programme und bei der technischen Bereitstellung der Betriebsmittel durch den Arbeitgeber sowie Probleme mit dem Datenschutz. Wenn der Gesetzgeber die digitale Form als gleichwertige Möglichkeit ansieht - wie im konkreten Fall des § 33 Absatz 3 LPVG - ist zudem rechtlich nicht geklärt, dass die Entscheidung über die Art der Zusammenkunft, also ob in Präsenz oder digital, beim Personalrat liegen muss.

Diese technischen wie rechtlichen Fragen werden Personalrät*innen und andere Interessenvertreter*innen zweifellos noch länger beschäftigen. In Kooperation mit der Technologieberatungsstelle NRW bemühen wir uns in Präsenz- wie in Online-Seminaren Fragen zu klären, die häufig an der Schnittstelle technischer und rechtlicher Probleme liegen.

Neugewählten und wiedergewählten Personalrät*innen im Bereich des LPVG NRW bieten wir Grundlagen- und weiterführende Seminare an.

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