Erfassung der Arbeitszeit

PAUSEN, ÜBERSTUNDEN, RUFBEREITSCHAFT: WAS BEDEUTET DAS BAG-URTEIL ZUR ERFASSUNG DER ARBEITSZEIT?

Drei Jahre nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass Arbeitgeber zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems verpflichtet sind, hat das Bundesarbeitsgericht eine Grundsatzentscheidung gefällt: Anders als erwartet ist diese Vorgabe nicht über den § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes in das deutsche Arbeitsrecht zu übertragen. Vielmehr verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 2, die Arbeitgeber zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit: Zeiterfassung dient dem Arbeitsschutz!

Das EuGh-Urteil bedeutet, dass Arbeitgeber ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" zur Arbeitszeiterfassung einführen müssen, die BAG-Entscheidung hat die gesetzliche Grundlage dafür geklärt. Offen bleibt aber, wie Arbeitgeber Beginn und Ende der Arbeitszeit erfassen sollen. Und hier liegen die Beteiligungsrechte von Interessenvertretungen. Klar ist, dass dieses Ziel ohne Datenerfassung nicht zu erreichen ist - eine elektronische Erfassung der Daten ist aber nicht zwingend vorgesehen. Und Grenzen der Erfassung setzt der Datenschutz, eine Erfassung per Videoüberwachung etwa geht nicht.

Wir haben wegen der hohen Nachfrage einige zusätzliche Tagesseminare zu den Auswirkungen der Entscheidung des BAG-Beschlusses vom 13.9.2022 auf die Arbeitszeiterfassung, die Gewährung von Pausen, die Anordnung von Überstunden, auf Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst und über die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung aufgelegt.

Hier finden Sie die zusätzlichen Termine für das Seminar "Erfassung der Arbeitszeit":

 
Erfassung der Arbeitszeit
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