Bildungsurlaub Symbolfoto

DAS BILDUNGSURLAUBS-LEXIKON FÜR NRW

Bildungsurlaub lohnt sich! 

Als Arbeitnehmer*in mit einem Beschäftigungsverhältnis in Nordrhein-Westfalen haben Sie ein Anrecht auf fünf Tage bezahlter Freistellung von der Arbeit für politische oder berufliche Bildung nach dem AWbG NRW

 
Bildungsurlaub

 

Hier erhalten Sie nach Stichworten geordnet Antworten auf Fragen rund um den Bildungsurlaub NRW.

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z

A

Arbeitsplatzwechsel und der Anspruch auf Bildungsurlaub

Ob bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes der Bildungsurlaub bei dem alten oder dem neuen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann, ist abhängig vom Ablauf der 6-monatigen Wartefrist des § 3 Abs. 3 AWbG NRW. Danach erwirbt ein/eine Arbeitnehmer*in erst nach einem sechsmonatigen Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das bedeutet folgendes:

  • Anspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber: Sofern das bisherige Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, können beim alten Arbeitgeber - solange das Arbeitsverhältnis noch besteht- die vollen 5 Tage Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW genommen werden und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte beendet wird. Dabei ist es auch unbeachtlich, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite ausging
    Bestand das bisherige Arbeitsverhältnis dagegen noch keine 6 Monate, ist der Anspruch auf Bildungsurlaub noch nicht entstanden und kann daher auch nicht genommen werden.
  • Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber: In dem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf Bildungsurlaub erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit. Wurde das neue Arbeitsverhältnis also in der ersten Jahreshälfte begründet, entsteht noch im gleichen Kalenderjahr ein Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG, eventuell gekürzt um die beim alten Arbeitgeber bereits genommenen Tage. Wenn dagegen erst in der zweiten Jahreshälfte gewechselt wird, entsteht der Anspruch auf Bildungsurlaub gegenüber dem neuen Arbeitgeber erst im nächsten Kalenderjahr. Wenn in diesem Fall der Bildungsurlaub beim alten Arbeitgeber nicht genommen wurde, verfallen die Bildungsurlaubstage für dieses Kalenderjahr. Eine Anspruchszusammenfassung ist nicht möglich, da im alten Kalenderjahr beim neuen Arbeitgeber noch überhaupt kein Anspruch entstanden ist. 

Arbeitsunfähigkeit während einer Bildungsurlaubsteilnahme

Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Bildungsurlaub angerechnet. Allerdings muss der/die Arbeitnehmer*in die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber anzeigen. Es gelten dazu die im Arbeitsverhältnis geregelten Pflichten, d.h. der/die Arbeitnehmer*in muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit melden und innerhalb der gleichen Frist wie sonst auch die ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Ausland: Ist Bildungsurlaub im Ausland möglich?

Bildungsurlaub ist nach § 9 Abs. 5 AWbG NRW nur in einem Umkreis von fünfhundert Kilometer von Nordrhein-Westfalen möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.

Auszubildende und das Recht auf Bildungsurlaub

Azubis in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HWO) haben seit 2014 einen Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungsurlaub während ihrer Berufsausbildung zum Zwecke der politischen Weiterbildung. Einen Anspruch auf Freistellung für berufliche Weiterbildung nach dem AWbG NRW haben sie nicht.
Beachtet werden muss dabei allerdings die Regelung im § 12 a Abs. 2 AWbG NRW: „Politische Arbeitnehmerweiterbildung findet in den ersten beiden Dritteln der Ausbildung statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.“
Vom Azubi sind diejenigen abzugrenzen, die keinen Anspruch auf Bildungsurlaub haben. Die Gesetzesbegründung benennt Umschüler, Praktikanten, Volontäre, Werkstudenten.

Ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis ist dabei genauso auf die Wartezeit für den Anspruch auf Bildungsurlaub (Arbeitnehmer*innen erwerben den Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung für einen Bildungsurlaub nach sechsmonatigem Bestehen ihres Beschäftigungsverhältnisses) anzurechnen wie ein beim bisherigen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis oder beim bisherigen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis.

B

Beamt*innen

Keinen Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG haben Beamt*innen. Landesbeamt*innen aus NRW können aber für bestimmte Bildungsmaßnahmen eine bezahlte Freistellung nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV) gem. § 26 FrUrlV und Bundesbeamt*innen sowie Rich-ter*innen des Bundes nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) gem. § 9 SUrlV in Anspruch zu nehmen.

Berufliche Bildung

Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW kann für politische oder berufliche Weiterbildung genommen werden. Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung liegt vor, wenn die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten gefördert und deren berufliche Mobilität durch das Seminar verbessert wird. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind allerdings nur dann akzeptiert, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem "mittelbar wirkenden Vorteil" des Arbeitgebers verwendet werden können. Ein Beispiel: Eine Krankenschwester, die einen Italienisch-Kurs besucht, kann hierfür Bildungsurlaub nehmen, wenn sie auch italienische Patienten zu betreuen hat. Denn damit ist jedenfalls ein zumindest geringfügiger Vorteil auch für das Krankenhaus als Arbeitgeber verbunden.

Betriebsgröße

Der Anspruch auf Bildungsurlaub hängt auch von Größe des Betriebs/der Dienststelle ab. In Betrieben/Dienststellen mit    

  • weniger als 10 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub. In diesen Betrieben/Dienststellen ist Bildungsurlaub nur als freiwillige Leistung des Arbeitgebers möglich.
  • 10 bis 50 Arbeitnehmer*innen gilt eine sogenannte Belastungsgrenze von 10 %. D.h., dass maximal 10 % der Arbeitnehmer*innen pro Kalenderjahr im Betrieb/Dienststelle Bildungsurlaub beantragen können. Bei Ausschöpfung dieses Kontingents kann Bildungsurlaub nur als freiwillige Arbeitgeberleistung in Anspruch genommen werden, ein Rechtsanspruch besteht dann nicht.
  • mehr als 50 Beschäftigten besteht bzgl. des Anspruchs auf Bildungsurlaub keine Einschränkungen.

Tipp:  Wenn der Arbeitgeber auf das Erreichen seiner Belastungsgrenze hinweist und dies nicht glaubhaft erscheint, sollte er zur Offenlegung der Daten aufgefordert werden, um eine Prüfung zu ermöglichen. Da der Weg über die Gleichwohlerklärung bei betrieblichen Gründen ausgeschlossen ist, kann notfalls anschließend sofort das Gericht angerufen werden. Spätestens dort hat der Arbeitgeber auch im Einzelnen nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt des Antrags andere Arbeitnehmer in einer Anzahl von 10 % der Beschäftigten bereits tatsächlich freigestellt hatte.

Beschäftigungsverhältnis in NRW

Entscheidend für den Anspruch auf eine Freistellung nach dem AWbG NRW ist, ob der/die Arbeitnehmer*in in NRW arbeitet, evtl. auch wo der Firmensitz ist. Unerheblich ist dagegen, ob sich der Wohnsitz in NRW befindet.

Betriebsräteschulungen und Bildungsurlaub

Schulungen nach dem AWbG können auch Kenntnisse vermitteln, die die Stellung der/des Arbeitnehmer*in im Betrieb betreffen und deswegen gleichzeitig die Voraussetzung einer Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG erfüllen. Für eine Freistellung an einer Veranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG muss die jeweilige Veranstaltung von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes aber auch als geeignet anerkannt worden sein.

Eine Anerkennung des Trägers als anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung nach AWbG samt persönlicher Einschätzung, dass diese Kenntnisse hilfreich sind für die Betriebsratstätigkeit, reicht nicht aus. Unabhängig von einem Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG haben aber selbstverständlich auch Betriebs-rät*innen Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW.

Betriebliche Fortbildung und Anrechnung auf den Bildungsurlaubsanspruch

Die Dauer des Bildungsurlaubs kann wegen der Anrechnung einer betrieblichen Weiterbildung reduziert sein. Die Anrechnung kann aber nur im Umfang von bis zu zwei Tagen auf die fünf Tage des Bildungsurlaubs erfolgen. Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch, sondern ist nur möglich wenn der Arbeitgeber

  • die/den Arbeitnehmer*in für eine bestimmte betrieblich/dienstlich veranlasste Bildungsveranstaltung in dem Jahr unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt hat
  • und der/dem Arbeitnehmer*in die Anrechenbarkeit gegenüber erklärt.

Die Anrechnung ist dem/der Arbeitnehmer*in mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 2 AWbG).

C

Chinesisch lernen in China?

Das geht leider nicht nach dem Nordrhein-Westfälischen Bildungsurlaubsgesetz. Schuld ist die 500-Kilometer-Grenze, siehe Entfernung des Seminarortes. Und ehe wir empörte Korrekturmails bekommen: Natürlich gibt es kein Chinesisch im engeren Sinn, sondern etliche "Chinesische Sprachen".


D

Dauer des Bildungsurlaubs

Jeder/jede Arbeitnehmer*in hat bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche Anspruch auf fünf Tage bezahlter Freistellung zum Zweck der politischen oder beruflichen Weiterbildung. Einschränkungen bei diesem Anspruch gibt es für Beschäftigte in Klein- und Mittelbetrieben.

Unter bestimmten Umständen ist zudem eine Zusammenfassung des Anspruchs von zwei Jahren möglich, so dass in einem Jahr 10 Tage Bildungsurlaub genommen werden können.

E

Elternzeit

Während der gesamten Elternzeit kann an Bildungsveranstaltungen teilgenommen werden. Wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird entsteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AWbG NRW.

Entfernung des Seminarortes vom Bundesland NRW

§ 9 Abs. 5 legt fest, dass ein Seminar nach dem AWbG NRW nicht mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden darf. Diese Einschränkung gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.

 

F

Fernstudiengänge, Prüfungen

… fallen nicht unter den Bildungsurlaub, da sie nicht den Anforderungen des AWbG NRW entsprechen: Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Bildungsurlaub nach dem AWbG um eine in sich abgeschlossene Bildungsmaßnahme. Sie zeichnet sich durch eine organisierte Lernsituation aus, verfügt über einen festgelegten Unterrichtsplan und ist in der Regel auf 5 Tage ausgerichtet.  
Fernstudiengänge sind dagegen von vornherein auf einen längeren Zeitraum und mehrere Semester ausgerichtet. Ein wichtiges Urteil ist in diesem Zusammenhang: LAG Düsseldorf, 30.04.1996 – 3 Sa 274/96. Danach ist es dem Arbeitnehmer in § 7 AWbG NRW nicht freigestellt sich z.B. aus einer mehrjährigen Veranstaltung ein beliebiges einwöchiges Zeitsegment als Arbeitnehmerweiterbildung herausgreifen. Das gilt ebenso für eine Abschlussprüfung.
In dem Urteil wird ausgeführt, dass eine Prüfung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern ein integrierter Bestandteil der mehrjährigen Bildungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit ist (in dem Fall der Besuch einer Schule für Elektronik). Das bedeutet: wenn schon die Bildungsmaßnahme keine Weiterbildung nach dem AWbG NRW darstellt, ist auch die Prüfung keine Weiterbildung nach AWbG NRW.

Tipp: Auch wenn hier kein Anspruch besteht werden Prüfungen dieser Art in der Praxis in Absprache mit Arbeitgebern (!) häufig wie Bildungsurlaub behandelt.

G

Grundsätze nach § 1 AWbG NRW:

1) Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(2) Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung.
(3) Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.
(4) Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.

H

Hilfe bei der Beantragung des Bildungsurlaubs

... erhalten Sie bei Ihrem Betriebs- oder Personalrat, bei Ihrer Gewerkschaft und in unsere Broschüre "Der Weg zum Bildungsurlaub".

I

Inhalte des Bildungsurlaubs

Der Inhalt einer Bildungsurlaubsveranstaltung nach dem AWbG NRW muss der politischen oder beruflichen Weiterbildung dienen.

  • Politische Arbeitnehmerweiterbildung liegt vor, wenn durch die Veranstaltung das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert und dadurch die Mitsprache und Mitverantwortung im Staat durch Gesellschaft und Beruf gefördert wird.
  • Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung liegt vor, wenn durch die Veranstaltung die berufsbezogene Handlungskompetenz gefördert und die berufliche Mobilität durch das Seminar verbessert wird. Die Bildungsinhalte müssen sich nicht unmittelbar auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen. Es genügt, wenn dieser Vorteil nur mittelbar wirkt.

J

Jedermannzugänglichkeit

Unter der “Jedermannzugänglichkeit“ ist die allgemeine Zugänglichkeit der Veranstaltung für alle interessierten Arbeitnehmer*innen zu verstehen. Diese Jedermannzugänglichkeit muss erkennbar sein. Das setzt die öffentliche Bekanntgabe des Angebots voraus, z.B. durch Bewerbung im Internet, Aushang schwarzes Brett.
Die Teilnahme kann aber von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden, § 9 Abs. 1 S. 2 AWbG.

Übrigens: Alle Veranstaltungen de Bildungswerks erfüllen die Voraussetzung der Jedermannzugänglichkeit!

K

Klein- und Mittelbetriebe

Der Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub besteht in Betrieben und Dienststellen erst ab zehn Beschäftigten. Für mittelgroße Betriebe unter 50 Beschäftigten gibt es Einschränkungen. Siehe Betriebsgröße und der Anspruch auf Bildungsurlaub

Tipp: Wenn nun unklar ist, ob im eigenen Betrieb eine der genannten Grenzen gerade erreicht oder eben gerade noch nicht erreicht wurde, d.h. fraglich erscheint, ob neun oder zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden bzw. 50 oder 51 Arbeitnehmer, sind Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung oder Gewerkschaft auf Anfrage gerne behilflich. Wenn die Beschäftigtenzahl schwankt, d.h. in der Zeit des Antrags auf Bildungsurlaub Arbeitnehmer eingestellt oder entlassen werden, dürfte es wohl auf die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer*innen ankommen; dies ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Krankheit

Siehe Arbeitsunfähigkeit während einer Bildungsurlaubsteilnahme

L

Lohnsteuerrecht

Da das Entgelt für die Dauer des Bildungsurlaubs fortgezahlt wird, liegt jeweils Arbeitslohn vor, der nach den allgemeinen Vorschriften dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

 

M

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bildungsurlaub ist Urlaub im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Der Betriebsrat hat deshalb bei der Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze, eines Freistellungsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Bildungsurlaubs bei widerstreitenden Urlaubswünschen mehrerer Arbeitnehmer im Einzelfall mitzubestimmen.
Kommt keine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

N

Nachweis über die Teilnahme an einem AWbG-Seminar

Teilnehmende an einem Bildungsurlaubsseminar müssen dem Arbeitgeber die erfolgte Teilnahme nachweisen. Dazu erhalten sie von dem Veranstalter des Seminars eine Teilnahmebescheinigung ("Zertifikat"), die beim Arbeitgeber abzugeben ist. Es kann nicht schaden, für eventuelle Unstimmigkeiten eine Kopie zu behalten.

 

O

Online-Seminare als Bildungsurlaub

Seit 2021 gilt: Bildungsveranstaltungen nach dem AWbG NRW können auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen.

 

P

Politische Weiterbildung

Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW kann für politische oder berufliche Weiterbildung genommen werden. Politische Arbeitnehmerweiterbildung liegt vor, wenn die Veranstaltung dem Ziel dient, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern und dadurch die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern. Aus dem Seminarablaufplan und den Erläuterungen des Veranstalters ergibt sich, ob das Seminar diesem Ziel dienen soll. Der Anspruch auf politische Weiterbildung nach dem AWbG NRW besteht für alle Beschäftigten, völlig unabhängig davon, welche berufliche Tätigkeit sie ausüben.

Praktikant*innen

Das AWbG findet auf Praktikant*innen keine Anwendung, da es sich nicht um eine der in § 2 (Anspruchsberechtigte) bzw. in
§ 12 a AWbG NRW (Freistellung von Auszubildenden) genannten anspruchsberechtigten Personengruppen handelt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Praktikum im Rahmen einer Ausbildung stattfindet. Aber auch dann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AWbG NRW vorliegen.

Das AWbG NRW findet auf Auszubildende in

  • Berufen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
  • Handwerkordnung (HwO),
  • Personen in vergleichbaren Berufsausbildungen.

Auszubildender im Sinne des BBiG (nach § 21 HwO „Lehrling“) ist, wer nach § 10 Abs. 1 BBiG von einem Ausbildenden zur Berufsausbildung eingestellt wird. Berufsausbildungen sind mit denen des BBiG vergleichbar, wenn sie dieselben Merkmale aufweisen:

  • Die Ausbildung muss auf einem Gesetz beruhen.
  • Die Ausbildung muss einer schulischen und einer praktischen Ausbildung an zwei Lernorten bestehen.
  • Es muss ein Ausbildungsvertrag geschlossen werden, der eine Ausbildungsvergütung vorsieht.

Gilt für bundesgesetzlich geregelte Berufe im Gesundheitswesen, wie Altenpfleger*innen, Krankenschwester, Masseur*innen, medizinische Bademeister*innen. Soweit keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist dies nach dem BAG unerheblich.

Prüfungen

Siehe Punkt Fernstudienlehrgänge

 

Q

Qualitätsssicherung

Weiterbildung nach dem AWbG NRW muss an anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung erfolgen. Voraussetzung für diese Anerkennung ist u.a. ein Gütesiegel, das ein Element der Qualitätssicherung bei Angeboten nach dem AWbG NRW darstellt.

 

R

Rückgriff auf den Anspruch des Vorjahres

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub aus einem vergangenen Jahr im Rückgriff genommen werden. Ganz wichtig: Dies geht nur, wenn der/ die Arbeitnehmer*in dieses Vorhaben noch im Jahr des Anspruchs, spätestens im Dezember ausdrücklich erklärt hatte. Wer also im Januar verkündet, dass er/sie den Anspruch aus dem Vorjahr in diesem Jahr zu nehmen gedenkt, hat darauf keinen Anspruch mehr. Für alle weiteren Bedingungen des "Rückgriffs" siehe unter "Zusammenfassung".  

S

Schüler*innen

Das AWbG NRW findet auf Schüler*innen keine Anwendung. Auch nicht auf Schüler*innen in vollzeitschulischen Bildungsgängen der Berufskollegs, die zu einem Berufsabschluss führen.
Schüler*innen können aber zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung und Weiterbildung nach § 43 Abs. 4 des Schulgesetzes vom Schulbesuch beurlaubt werden.

Seminarort

Über Einschränkungen bei der Entfernung des Seminarorts von der Landesgrenze NRW siehe "Entfernung des Seminarorts von NRW"

Sozialversicherungsrecht

Während der Zeit des Bildungsurlaubs besteht das Beschäftigungsverhältnis fort, so dass die Versicherungs- und Bei-tragspflicht in der Sozialversicherung weiterhin gegeben ist.

Sprache lernen als Bildungsurlaub

Sprachbildungsurlaub im Ausland kann Bildungsurlaub nach dem AWbG NRW sein, wenn er in einem Radius bis zu 500 km von der Landesgrenze NRWs stattfindet (Abs. § 9 Abs. 2 Nr. 5 AWbG NRW) und die übrigen Voraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nach dem AWbG NRW (anerkannter Träger, zeitliche Ausgestaltung etc.) vorliegen.
Allerdings muss auch für die Teilnahme an einem Sprachkurs ein mittelbarer Vorteil für den/die Arbeitnehmer*in herzuleiten sein.
Beispiel: Krankenschwester betreut auch italienische Patienten. Daher kann sie dafür auch Bildungsurlaub nehmen, da ein geringfügiger Vorteil für den Arbeitgeber besteht, vgl. BAG, Urteil vom 15.06.1993 - 9 AZR 261/9.

Studienreisen - Studienseminare

Studienreisen sind in Nordrhein-Westfalen nach § 9 AWbG NRW ausdrücklich von der Anerkennung als Bildungsurlaub ausgeschlossen. Gemeint sind damit Reisen, die auch Bildungszwecken dienen, bei denen aber das Reiseerlebnis im Vordergrund steht.

Zu unterscheiden sind davon Studienseminare bzw. Gedenkstättenfahrten, wie das DGB-Bildungswerk NRW sie anbietet. Diese Seminare sind nach dem AWbG NRW anerkannt. Gedenkstättenfahrten unterliegen - im Gegensatz zu anderen Bildungsurlaubsveranstaltungen - nicht der Beschränkung, dass der Seminarort nicht weiter als 500 Kilometer von der Landesgrenze NRW entfernt sein darf.

T

Teilzeit und der Anspruch auf Bildungsurlaub

Bildungsurlaub umfasst bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Arbeitet der/die Arbeitnehmer*in regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche, erhöht beziehungsweise verringert sich entsprechend die Anzahl der Tage, für die er/sie freigestellt wird (§ 3 Abs. 2 AWbG NRW). Arbeitet der/die Arbeitnehmer*in z.B. an drei Tagen der Woche und nimmt an einem fünftägigen Bildungsurlaub teil ist sie/er für drei der Tage freigestellt, an den anderen beiden Tagen nimmt sie/er in der Freizeit teil.

 

U

Übertragung des Anspruchs auf das Folgejahr

Umgangssprachlich ist häufig von einer Übertragung des Anspruchs auf Bildungsurlaub die Rede, wenn der Anspruch zweier Jahre zusammengefasst wird (um z.B. eine zehntägige Veranstaltung besuchen zu können). Korrekt ist in dem Fall aber der Begriff und die besonderen Bedingungen einer - siehe dort - "Zusammenfassung".

Eine Übertragung im Sinne des Gesetzes liegt dagegen vor, wenn der/die Arbeitnehmer*in an einer beantragten und ihm/ihr zustehenden Arbeitnehmerweiterbildung nicht teilnehmen konnte, weil der Arbeitgeber die Freistellung mit Hinweis auf zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen abgelehnt hatte und daraufhin gemäß § 3 Abs. 4 AWbG die Bildungsurlaubstage aus dem laufenden Kalenderjahr auf das folgende Kalenderjahr übertragen wurden. Die Übertragung erfolgt einmalig und nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Diese Tage können dann im Folgejahr frei genommen werden und sind nicht etwa wie bei der Zusammenfassung auf Veranstaltungen mit sachlichem Zusammenhang beschränkt. Ein Antrag auf Übertragung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.

V

Vorgriff auf die Bildungsurlaubstage des kommenden Jahres

Der Vorgriff auf den Anspruch des nächsten Jahres ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Veranstalter von Bildungsurlaub

Die Bildungsveranstaltung muss von einem anerkannten Träger der Weiterbildung i.S.d. § 10 AWbG durchgeführt werden. Damit eine Bildungseinrichtung eine solche Anerkennung erhält, muss sie

  • seit mindestens zwei Jahren bestehen,
  • Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens durchführen
  • und ein Gütesiegel nachweisen, das vom zuständigen Ministerium anerkannt und veröffentlicht ist.

Das DGB-Bildungswerk NRW e.V. ist ein langjähriger anerkannter Träger der Weiterbildung im Sinne des § 10 AWbG.

 

W

Wartezeit bis zum Anrecht auf Bildungsurlaub

Ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin erwirbt den Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung für einen Bildungsurlaub nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses (§ 3 Abs. 3  AWbG NRW).
Ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis ist dabei genauso auf die Wartezeit anzurechnen wie ein beim bisherigen Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis, das im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen übergeht (Analogie zum Kündigungsschutzgesetz).
Zum Anspruch bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes

Siehe Punkt Arbeitsplatzwechsel

 

Wohnort

Der Wohnort spielt keine Rolle für den Anspruch auf AWbG NRW. Entscheidend ist, dass der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses in NRW ist.

 

X

 

Y

 

Z

Zusammenfassung der Ansprüche auf Bildungsurlaub aus zwei Jahren

Die Ansprüche von zwei Kalenderjahren können zusammengefasst werden, so dass die/der Arbeitnehmer*in den Anspruch im folgenden Jahr für eine längere Freistellung verwenden kann.
Die/der Arbeitnehmer*in muss dazu im laufenden Kalenderjahr, also vor Ablauf des Kalenderjahres, dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie/er im nächsten Jahr wahrnehmen will. Zu Beweiszwecken sollte die Erklärung schriftlich erfolgen. Sie muss keine Festlegung enthalten, an welcher Bildungsmaßnahme im nächsten Jahr teilgenommen werden soll.
Der zusammengefasste Anspruch kann allerdings nur zur Teilnahme an einer mehr als fünftägigen Bildungsveranstaltung oder an mehreren zusammenhängenden Veranstaltungen von insgesamt mehr als fünftägiger Dauer genutzt werden. Eine rückwirkende Beantragung, z.B. im Januar 2024 für den Bildungsurlaubsanspruch von 2023 ist leider nicht möglich. 

Davon zu unterscheiden ist die "Übertragung".

Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange

Wenn "zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer" der Inanspruchnahme eines Bildungsurlaubs zu einem bestimmten Termin entgegenstehen (§ 5 Abs. 2 AWbG NRW), kann der Arbeitgeber die Freistellung zu diesem Termin verweigern. Aber Achtung: Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Ablehnung unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt (§ 5 Abs. 3 AWbG NRW)!

 

Weitere Informationen zur Freistellung für die Teilnahme an einem Bildungsurlaub

Unser Freistellungsratgeber

Das alles noch etwas genauer, mit Verweisen auf einschlägige Urteile, erfahren Sie in unserem Freistellungsratgeber Bildungsurlaub

Unsere Broschüre "Der Weg zum Bildungsurlaub"

Bildungsurlaub NRW

 

Unsere Seminarangebote

Hier finden Sie unsere Seminarangebote nach dem AWbG im Ausland und Seminarangebote nach dem AWbG in Kooperation mit Einzelgewerkschaften

Ihnen fehlt ein Stichwort, eine Frage zum AWbG NRW ist unbeantwortet? Bitte senden Sie eine Mail an den Internetredakteur.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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