RECHTLICHES

Hier findet sich das Kleingedruckte in Form der AGB, der Widerrufsbelehrung, des Impressums, der Datenschutzerklärung und des Bildnachweises.

Wer kennt sie nicht, die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, „AGBs“ oder auch das „Kleingedruckte“ eines Vertrages? Doch was genau sind denn eigentlich die Inhalte dieser Vertragsbedingungen und warum gibt es sie überhaupt? Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden die AGB folgendermaßen definiert: 305 BGB Abs. 1 "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. […]"

Die Widerrufsbelehrung: Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (wie etwa dem Verkauf über das Internet) haben Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht. Hierzu das Bundesministerium für Justiz weiterlesen

Das Impressum ist ursprünglich eine Pflichtangabe in gedruckten Texten, welche den Leser über den Urheber des Schriftstücks informiert. Auch für elektronische Medien im Internet besteht eine Impressumspflicht, die hier Anbieterkennzeichnung genannt wird und in Paragraph 5 des Telemediengesetzes näher definiert wird.

Eine Datenschutzerklärung (auch englisch Privacy Policy genannt) umschreibt Maßnahmen, die eine Organisation ergreift, um die Privatsphäre seines Kunden oder Benutzers zu wahren. Besonders schützenswert sind hierbei erhobene personenbezogene Daten. Darüber hinaus wird üblicherweise dargelegt, wie diese Daten gesammelt, genutzt und ob sie gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden.

Das Wort „Datenverarbeitung“ mag für den ein oder die andere sehr abstrakt klingen. In unserer datenschutzrechtlichen Praxis fragen wir uns immer wieder, ob in einem spezifischen Sachverhalt personenbezogene Daten verarbeitet werden oder eben nicht.

Als Bildnachweis wird eine Quellenangabe bezeichnet, die den Urheber und/oder die Quelle eines Bildes angibt. Solche Nachweise können bei der Erstellung der unterschiedlichsten Medien notwendig sein, z.B. einer Internetpräsenz. 
Als Faustregel gilt: Hat der Veröffentlichende das Foto nicht selbst angefertigt, so sollte er die Notwendigkeit eines Bildnachweises prüfen und diesen in der vorgegebenen Form platzieren. In Deutschland sind wichtige Regelungen dazu im UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) zu finden

 

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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