BEAMTINNEN UND BEAMTE BUND - SUrlV

Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes haben die Möglichkeit, für Bildungsmaßnahmen eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV).

 

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Die SUrlV enthält eine Vielzahl von Tatbeständen, für die bezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden kann. Unter anderem zählt hierzu auch die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die der staatspolitischen Bildung dienen, die seit Juni 2016 in § 9 Abs. 2 SUrlV neu geregelt ist.
Staatspolitische Bildung umfasst dabei jede Form der politischen Bildung, die das Verständnis für gesellschaftliche, soziale, wirtschaftliche und politische Zusammenhänge fördert und so demokratische Prinzipien stärkt. Gemeint sind hiermit allerdings nicht Partei- oder Gewerkschaftsveranstaltungen. Auch für diese besteht ein Freistellungsanspruch, der sich jedoch nach anderen Vorschriften richtet. Im hier relevanten Bereich liegt das Augenmerk auf organisierten Lernveranstaltungen, die der Erweiterung des Horizonts der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen und nicht der Willensbildung einer Organisation, wie etwa die Teilnahme an einem Gewerkschaftstag o.ä.
Neben dem politisch-gesellschaftlichen Inhalt muss es sich um eine förderungswürdige Veranstaltung handeln. Die Förderungswürdigkeit wird bei Veranstaltern, die keine staatliche Stelle sind, durch die Anerkennung der Bundeszentrale für politische Bildung bescheinigt. Liegt eine solche Anerkennung nicht vor, ist die Teilnahme an der Veranstaltung von vornherein ausgeschlossen.

Für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen können bis zu 10 Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden. Ein Anspruch auf weiteren Bildungsurlaub besteht dann allerdings erst wieder nach 2 Jahren. Es besteht die Möglichkeit, den Sonderurlaub auf jeweils 5 Tage pro Kalenderjahr zu verteilen.

Der Sonderurlaub muss beantragt werden. Bei der Beantragung muss der Dienststellenleitung die Möglichkeit gegeben werden, die Voraussetzungen der Freistellung zu überprüfen. Hierzu muss insbesondere die Mitteilung vorliegen, welche Inhalte die Bildungsmaßnahme vermitteln soll. Die Angabe des Veranstaltungstitels reicht daher nicht aus. In der Regel ist es erforderlich, zumindest die Ausschreibung, aus der sich die zu behandelnden Einzelthemen ergeben, dem Antrag beizufügen.
Die Anerkennung durch die Bundeszentrale für politische Bildung nach § 9 Abs. 2 SUrlV bietet den Teilnehmenden Klarheit. Der entsprechende Bescheid sollte vom Veranstalter rechtzeitig, also vor der Beantragung bei der Dienststelle, zur Verfügung gestellt werden.

Verweigert die Dienststellenleitung die Freistellung, gibt es neben der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht noch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies dürfte jedoch in der Regel schwer zu realisieren sein, weil sich die Gerichte in dieser Verfahrensart schwer damit tun, Fakten zu schaffen, die nicht mehr revidierbar sind.

(Adressat)

 

Antrag auf Sonderurlaub gem. § 9 Abs. 2 SUrlV

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ich beantrage für die Zeit vom … bis zum … (Datum)
Sonderurlaub gem. § 9 Abs. 2 SUrlV für die Teilnahme
an der Bildungsveranstaltung … (Name der Veranstaltung).
Die Veranstaltung wird durchgeführt von … (Name des Veranstalters).
Die Ausschreibung des Veranstalters füge ich in Kopie bei.
Ich bitte um Genehmigung des Antrags bis zum … (Datum).

Mit freundlichen Grüßen

 

Ort, Datum und Unterschrift

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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