BEAMTE UND BEAMTINNEN LAND - FrUrlV NRW

Beamtinnen und Beamte, die beim Land NRW, bei Gemeinden, Gemeindeverbänden oder der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen haben die Möglichkeit, eine bezahlte Freistellung für Bildungs- und ähnliche Zwecke in Anspruch zu nehmen.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW).

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Die FrUrlV NRW enthält mehrere Tatbestände, für die bezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden kann. In § 26 FrUrlV NRW ist unter anderem die Freistellung für die Teilnahme an Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen politischen oder gewerkschaftlichen Zwecken dienen, geregelt. Die Beurteilung dessen, was eine politische Weiterbildung ist, wird anhand des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze (AWbG) vorgenommen.

Als politische Weiterbildung sind Maßnahmen anzusehen, die darauf angelegt sind, das Verständnis für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu fördern und so demokratische Prinzipien zu stärken. Dabei kommt es auf die inhaltliche Behandlung der Themen in der Veranstaltung an und nicht nur darauf, ob sie politisch gerade aktuelle und interessante Fragestellungen berühren.
Als Beispiel für diese Abgrenzung können die unterschiedlichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für Veranstaltungen mit den Themen "Rund um den ökologischen Alltag" und "Ökologische Wattenmeer-Exkursion" dienen. Bei "Rund um den ökologischen Alltag" ging es vor allem darum, Verhaltensweisen zu trainieren, die zu ökologisch verträglicherem Umgang mit der Umwelt führt. Dies hat das BAG als personenbezogene Bildung angesehen (BAG, Urteil vom 15.06.1993 - 9 AZR 411/89), weil nicht die politischen Dimensionen des Themas im Vordergrund standen, sondern das Ziel der Veranstaltung darin bestand, die eigene Lebensführung umweltgerechter zu gestalten. Dem gegenüber war die ökologische Wattenmeer-Exkursion sehr wohl geeignet, einen Anspruch auf Bildungsurlaub zu begründen. Hier wurde das Thema von der politischen Seite her behandelt mit dem Ziel, die "Urteilsfähigkeit für umweltpolitische Rahmenbedingungen zu verbessern" (BAG, Urteil vom 24.08.1993 - 9 AZR 240/90). Ob allerdings hier nur die Ausschreibungen unterschiedlich geschickt formuliert waren oder tatsächlich die Seminare sich inhaltlich so weit unterschieden, dass diese widersprechende Rechtsprechung gerechtfertigt ist, lässt sich schwer beurteilen. Die Differenzierung des BAG macht aber deutlich, wo die Grenze zur politischen Bildung verläuft.

Für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 26 FrUrlV NRW können insgesamt 5 Arbeitstage Sonderurlaub im Kalenderjahr beansprucht werden, in Ausnahmefällen sogar 10 Arbeitstage. Die Reisetage werden hierbei angerechnet.
Die Anzahl der Tage, für die ein Anspruch auf Freistellung besteht, kann in Abhängigkeit von der individuellen Arbeitszeitregelung variieren. Sie ist im Grunde auf eine regelmäßige Fünf-Tage-Woche ausgelegt. Wenn die Anzahl der individuellen Arbeitstage im Verlaufe eines Jahres hiervon abweicht, verändert sich auch der Anspruch auf Bildungsurlaub. Ergeben sich auf diese Weise mehr Arbeitstage als bei einer Fünf-Tage-Woche, so wird je zusätzlichem Arbeitstag der Anspruch auf Bildungsurlaub um 1/260 erhöht. Sind es weniger, wird er entsprechend verringert.
Zusätzlichen Sonderurlaub gibt es dann, wenn auf diese Weise mindestens ein halber zusätzlicher Arbeitstag im Jahresdurchschnitt herauskommt. Ist es weniger, gibt es nichts.

Der Sonderurlaub muss beantragt werden. Bei der Beantragung muss der Dienststellenleitung die Möglichkeit gegeben werden, die Voraussetzungen der Freistellung zu überprüfen. Hierzu muss insbesondere die Mitteilung vorliegen, welche Inhalte auf der Bildungsmaßnahme vermittelt werden sollen. Die Angabe des Veranstaltungstitels reicht daher nicht aus. In der Regel ist es erforderlich, zumindest die Ausschreibung, aus der sich die zu behandelnden Einzelthemen ergeben, dem Antrag beizufügen.

Verweigert die Dienststellenleitung die Freistellung, gibt es neben der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht noch die Möglichkeit, diese im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies dürfte jedoch in der Regel schwer realisierbar sein, weil sich die Gerichte in dieser Verfahrensart schwer damit tun, Fakten zu schaffen, die nicht mehr revidierbar sind.

(Adressat)

 

Antrag auf Sonderurlaub gem. § 26 FrUrlV NRW

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich für die Zeit vom… bis zum … (Datum)
Sonderurlaub gem. § 26 FrUrlV NRW für die Teilnahme
an der Bildungsveranstaltung … (Name der Veranstaltung).
Die Veranstaltung wird durchgeführt von … (Name des Veranstalters).
Die Ausschreibung des Veranstalters füge ich in Kopie bei.
Ich bitte um Genehmigung des Antrags bis zum … (Datum).

Mit freundlichen Grüßen

 

Ort, Datum und Unterschrift

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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