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FREISTELLUNG FÜR DIE SCHULUNG VON JAVIS: FÜNF VARIANTEN

Der Anspruch auf Freistellung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) unterscheidet sich und ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt, abhängig davon, die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bereich der Privatwirtschaft oder in einer Dienststelle des Bundes oder des Landes tätig sind oder sie die Interessen von Beschäftigten bei der Katholischen oder der Evangelischen Kirche vertreten.

Mit den folgenden Unterpunkten schaffen wir Klarheit über diese Bereiche:

Privatwirtschaft - BetrVG
Dienststellen - BPersVG
Dienststellen - LPVG
Evang. Kirche
Kath. Kirche

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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