WAHLAUSSCHUSS FÜR DIE WAHL DER MAV - KATH. KIRCHE

Die Wahl zur Mitarbeitervertretung ist ein Vorgang, der nach streng formalen Kriterien durchzuführen ist. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, droht die Anfechtung oder sogar die Nichtigkeit der Wahl. Deshalb haben die Mitglieder des Wahlausschusses einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an entsprechenden Schulungsveranstaltungen.

Der Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Mitglieder der des Wahlausschusses ist in § 16 Abs. 2 MAVO geregelt. Er ist mit dem der Mitarbeitervertretung selber vergleichbar, aber nicht identisch.

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 16 Abs. 2 MAVO muss durch den Wahlausschuss als Ganzes für das einzelne Mitglied geltend gemacht werden. Dies setzt einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss des Gremiums voraus. Hierfür gelten die üblichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen. Wenn ein Mitglied ohne einen solchen Beschluss – etwa nach einer Einzelvereinbarung mit dem Dienstgeber – an einer Schulung teilnimmt, so ist dies eine "Privatveranstaltung", für die die Voraussetzungen einer Arbeitsbefreiung nach der MAVO nicht vorliegen müssen.

Da die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, muss der Wahlausschuss diese Genehmigung beantragen. Je früher dies passiert, desto besser. Liegt der Termin der Schulungsveranstaltung nicht mindestens vier Wochen vom Ankündigungstermin entfernt, hat es der Dienstgeber sonst leicht, durch einfaches Untätigsein die Teilnahme an der Veranstaltung zu vereiteln. Ein Schlichtungsverfahren könnte nicht mehr rechtzeitig eingeleitet werden.

Für den Wahlausschuss ist es daher wichtig, Schulungsveranstaltungen so frühzeitig zu planen und zu beantragen, dass dieses Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Dazu ist es sinnvoll, dem Leiter der Dienststelle eine Frist zu setzen, bis zu der eine Antwort auf den Freistellungsantrag erwartet wird. Kommt diese Antwort nicht, kann das Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, denn: Schweigen heißt hier "Nein", also Verweigerung der Freistellung.

Der Zeitaufwand für die Schulung und damit die Dauer, für die das Wahlausschussmitglied freizustellen richten sich nach dem Umfang der Thematik. Da der Stoff begrenzt ist, dürfte in der Regel eine eintägige Veranstaltung ausreichend sein, um sich in die maßgeblichen Grundsätze und Einzelheiten des Wahlverfahrens einzuarbeiten. Allenfalls für völlig unerfahrene Mitglieder, denen auch die Arbeit im Gremium neu ist, kann auch einmal eine zweitägige Veranstaltung erforderlich sein. Werden diese Grenzen nicht beachtet, kann dem Wahlausschuss vorgehalten werden, die Arbeitsbefreiung und die entstehenden Kosten seien nicht verhältnismäßig, was dann zur Verweigerung der Freistellung führt.

Der Wahlausschuss kann sich die Veranstaltung und damit auch den Veranstalter selber auswählen. Er ist also anders als die Mitarbeitervertretung nicht auf anerkannte Veranstaltungen kirchlicher Institutionen beschränkt.

Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein – so verlangt es § 16 Abs. 2 MAVO. Erforderlichkeit heißt zweierlei: Inhaltlich muss der vermittelte Stoff in der Arbeit als Mitglied des Wahlausschusses benötigt werden und persönlich darf das Wissen nicht sowieso schon vorhanden sein. Allerdings bezieht sich Letzteres nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Es kann nicht auf das Wissen anderer verwiesen werden, die die Schulung schon hinter sich haben oder alte "Hasen" im Wahlausschuss sind.

Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlausschuss tätig war, ist von solchen Schulungen nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über vier Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Eine Auffrischung ist also auch für diese Kollegen erforderlich.

Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war – in einer anderen Dienststelle oder in der eigenen, weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen. Wer gleichzeitig in mehreren Dienststellen im Wahlausschuss tätig ist, kann nur ein Mal die Freistellung in Anspruch nehmen. Das ist in § 16 Abs. 2 MAVO ausdrücklich geregelt.

Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Wahl zur Mitarbeitervertretung" beschränkt. Das umfasst sowohl die Behandlung aller maßgeblichen Vorschriften aus der MAVO als auch die praktischen Fragen der Wahlorganisation. Nicht erforderlich dagegen wären Veranstaltungen, die sich allgemein mit dem Thema "Demokratie und Wahlen" oder Ähnlichem befassen.

Der Wahlausschuss muss bei seiner zeitlichen Disposition darauf achten, ob die Freistellung noch mit den dienstlichen Anforderungen in Übereinstimmung zu bringen ist. Dabei ist allerdings kein enger Maßstab anzulegen. Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen geordneten Betrieb auch ohne die abwesenden Mitglieder des Wahlausschusses aufrecht zu erhalten. Bei angekündigten Abwesenheiten muss es auch Möglichkeiten geben, dies zu realisieren. Andernfalls würde jede Erkrankung, die schließlich überraschend kommt, zu einer mittleren Katastrophe am Arbeitsplatz führen.

Besteht ein Streit darüber, ob der Dienstgeber der Schulungsteilnahme zustimmen müsste, wird dieser im Schlichtungsverfahren geklärt. Bei dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle handelt sich um ein kircheninternes Gericht, das in jeder Diözese eingerichtet wird. Das Verfahren wird von der Mitarbeitervertretung und nicht vom Wahlausschuss betrieben. Er muss also an die noch amtierende Mitarbeitervertretung herantreten, wenn es Streit um die Arbeitsbefreiung gibt und darauf dringen, dass das Verfahren eingeleitet wird.

Ein erfolgreicher Ausgang setzt voraus, dass die Veranstaltung den oben genannten Kriterien entspricht, also insbesondere dort überwiegend Themen vermittelt werden, die als erforderlich anzusehen sind. Daher ist es sinnvoll, sich von Vornherein Gedanken hierüber und natürlich zu den dienstlichen Erfordernissen zu machen und nicht erst dann, wenn das Schlichtungsverfahren bereits eingeleitet ist. Schwächen in der eigenen Argumentation lassen sich dann meist nicht mehr beheben.

Der Wahlausschuss beschließt, für das Mitglied des Wahlausschusses ... (Name) die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung ... (Titel der Veranstaltung)

des ... (Name des Veranstalters)

vom... bis ... (Datum der Veranstaltung)

in ... (Ort)

zu beantragen.

Die Seminarkosten betragen...€ zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung

An die Dienststellenleitung

(Name/Adresse der Dienststelle)

 

 Schulungsveranstaltung gem.§ 16 Abs. 2 MAVO

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Wahlausschuss hat auf seiner Sitzung am ... (Datum) beschlossen,

das Mitglied des Wahlausschlusses ... (Name)

zu der Schulungsveranstaltung ... (Titel der Veranstaltung)

des ... (Name des Veranstalters)

vom... bis ... (Datum der Veranstaltung)

in ... (Ort)

gem. § 16 Abs. 2.MAVO zu entsenden.

Die Seminarkosten betragen...€ zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung.

Wir bitten um Freistellung für die Teilnahme an der Veranstaltung und Übernahmeerklärung bezüglich der Kosten.

 

Ort, Datum    Unterschrift Vorsitzende/r des Wahlausschusses

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
Diese Seite empfehlen:        
drucken:  
merken: