WAHLVORSTAND FÜR DIE WAHL DES BETRIEBSRAT

Die Wahl zum Betriebsrat ist ein Vorgang, der nach strengen formalen Kriterien durchzuführen ist. Werden diese Vorgaben – die zum großen Teil erst in der Rechtsprechung entwickelt worden sind – nicht eingehalten, droht die Anfechtung oder sogar die Nichtigkeit der Wahl. Deshalb haben die Mitglieder des Wahlvorstands das Recht, sich für entsprechende Schulungsveranstaltungen freizustellen.

Der Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Mitglieder des Wahlvorstands ist in § 20 Abs. 3 BetrVG enthalten – auch wenn das dort nicht so deutlich steht. Die Rechtsprechung insbesondere des BAG leitet aus dieser Vorschrift ab, dass das Recht des Betriebsrats auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen auch für den Wahlvorstand gilt. Er muss daher die selben Voraussetzungen erfüllen wie ein Betriebsrat und insbesondere auch genau so vorgehen.

2026 stehen die nächsten regulären Betriebsratswahlen an. Gremien, die vorher neu wählen oder sich neu gründen, unterstützen wir selbstverständlich auch - durch Gremienschulungen. Informationen dazu finden sich auf unseren Seiten Bildungsplanung für Gremien im Bereich des Öffentlichen Dienstes bzw. Bildungsplanung für Gremien im Bereich der Industriegewerkschaften.

Der Wahlvorstand entscheidet ohne Einflussnahme von außen darüber, zu welcher Schulungsveranstaltung und damit auch zu welchem Veranstalter er seine Mitglieder entsendet. Auch der Betriebsrat kann ihm hierbei keine Vorschriften machen. Der Wahlvorstand hat in beiden Fragen einen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote wählen, sondern kann sich für die entscheiden, die ihm am geeignetsten erscheinen.

Als Veranstalter in Frage kommen sowohl gewerkschaftliche wie auch nichtgewerkschaftliche Anbieter. Allerdings genießen die gewerkschaftlichen Angebote den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung von Vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten (so für das Personalvertretungsrecht, das die selben Voraussetzungen hat: BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 45.78).

Der Wahlvorstand muss über die Freistellung einen Beschluss fassen. Ohne diesen ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Die Formalien der Beschlussfassung - insbesondere die ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung und die Beschlussfähigkeit im Gremium - können hier als bekannt voraus gesetzt werden. Die Tagesordnung muss auch präzise den Tagesordnungspunkt "Entsendung zu Schulungsmaßnahmen" und möglichst auch eine Benennung der in Aussicht genommenen Veranstaltung enthalten. Die Behandlung dieses Themas unter dem Punkt "Verschiedenes" wird von der Rechtsprechung zumindest beim Betriebsrat nicht akzeptiert (BAG, Beschluss vom 28.10.1992 - 7 ABR 14/92). Da die Gerichte für den Wahlvorstand die selben Vorschriften anwenden, sollte auch er sich hieran halten.

Der Beschluss muss immer vor dem Seminarbesuch gefasst werden – eine Nachholung ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig (BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - 7 ABR 11/98). Ohne ordnungsgemäßen Beschluss muss der Arbeitgeber weder die Seminarkosten noch das Arbeitsentgelt während der Seminarteilnahme weiterzahlen.).

Da die Freistellung der Wahlvorstand selber in Form des Beschlusses vornimmt, ist weder eine ausdrückliche Freistellungsgenehmigung durch den Betriebsrat noch durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Schulungsteilnahme. Der Arbeitgeber kann sich dem Vorhaben des Wahlvorstands auch vor Durchführung der Veranstaltung praktisch nicht widersetzen und erhält daher auch nur eine Mitteilung über die Teilnahme. Während er nämlich den Betriebsrat in die Einigungsstelle zwingen kann, wenn er betriebliche Belange nicht für ausreichend berücksichtigt hält, ist ein solches Verfahren mit dem Wahlvorstand nicht möglich. Der Arbeitgeber kann daher lediglich einwenden, er halte die Teilnahme nicht für erforderlich oder die Formalien nicht für gewahrt und später die Entgeltfortzahlung und die Übernahme der Kosten verweigern. Diesen Streit muss der Wahlvorstand dann vor dem Arbeitsgericht ausfechten.

Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein – so steht es in § 37 Abs. 6 BetrVG, den auch der Wahlvorstand beachten muss. Erforderlichkeit heißt zweierlei: Inhaltlich muss der vermittelte Stoff in der Arbeit als Mitglied des Wahlvorstands benötigt werden und persönlich darf das Wissen nicht sowieso schon vorhanden sein. Allerdings bezieht sich Letzteres nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Es kann nicht auf das Wissen andere verwiesen werden, die die Schulung schon hinter sich haben oder alte "Hasen" im Wahlvorstand sind.

Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlvorstand tätig war, ist von solchen Schulungen nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über vier Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Eine Auffrischung ist also auch hier für diese Kollegen erforderlich.

Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war – etwa in einem anderen Betrieb, in dem es ein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat oder im eigenen Betrieb, weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen.

Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Betriebsratswahl" beschränkt. Das umfasst sowohl die Behandlung aller maßgeblichen Vorschriften aus dem BetrVG und der dazu gehörenden Wahlordnung als auch die praktischen Fragen der Wahlorganisation. Nicht erforderlich dagegen wären Veranstaltungen, dir sich allgemein mit dem Thema "Demokratie und Wahlen" oder Ähnlichem befassen.

Der Zeitaufwand für die Schulung und damit die Dauer, für die das Wahlvorstandsmitglied freigestellt ist bzw. der Umfang des hierdurch entstehenden Anspruchs auf Zeitausgleich richten sich nach dem Umfang der Thematik. Da der Stoff begrenzt ist, dürfte in der Regel eine eintägige Veranstaltung ausreichend sein, um sich in die maßgeblichen Grundsätze und Einzelheiten des Wahlverfahrens einzuarbeiten. Allenfalls für völlig unerfahrene Mitglieder, denen auch die Arbeit im Gremium neu ist, kann auch einmal eine zweitägige Veranstaltung erforderlich sein.

Der Wahlvorstand beschließt, die Wahlvorstandsmitglieder … (Namen)

auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)

des ... (Name des Veranstalters)

vom ... bis zum … (Datum der Veranstaltung)

in ... (Ort der Veranstaltung)

gem. § 20 Abs. 3 BetrVG zu entsenden.

Die Kosten der Schulung betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich sind.

(Name/Adresse des Arbeitgebers)

 

Schulungsveranstaltung des Wahlvortands gem. § 20 Abs. 3 BetrVG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung am …(Datum) beschlossen,

das Mitglied … (Name)

auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)

des ... (Name des Veranstalters)

vom bis … (Datum der Veranstaltung)

in ... (Ort der Veranstaltung)

gem. § 20 Abs. 3 BetrVG zu entsenden.

 

Die Seminarkosten betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung.

Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich sind.

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber das Entgelt während der Seminarzeit fortzuzahlen und die Kosten der Schulung zu tragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ort, Datum   Unterschrift Vorsitzende/r des Wahlvorstands

Ihr Anspruch auf Freistellung als Wahlvorstand im Video

Als Mitglied des Wahlvorstands haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen. Was das genau bedeutet, erklärt Ihnen in diesem Video unsere Kollegin Christine Rosenthal.

 
 

 

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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