BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45.78

Auszug aus den Gründen:

(...)

Wenn es demnach ausschlaggebend auf den darzubietenden oder dargebotenen Schulungsstoff ankommt, so bedeutet das jedoch nicht, daß jede Veranstaltung, die derartige Kenntnisse zu vermitteln vorgibt, von § 46 Abs. 6 BPersVG erfaßt wird. Vielmehr muß es sich um eine Veranstaltung handeln, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung bietet. Insofern sind an den Veranstalter bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Sachkompetenz und Organisationsmöglichkeiten zu stellen. Letzteres ist gerade mit Rücksicht auf die entstehenden Kosten zu fordern, da diese nach dem für den gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes, mithin auch für die Personalvertretungen geltenden Gebot der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln in einem angemessenen Verhältnis zum Schulungseffekt stehen müssen.
Der Prüfung dieser Voraussetzungen bedarf es im vorliegenden Falle nicht, weil die Gewerkschaften als die berufenen Vertreter der dienst-, arbeits- und sozialrechtlichen Belange der Beschäftigten in jeder Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung bieten und für die Erfüllung dieser Aufgaben mit in erster Linie in Betracht kommen.

(...)

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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