FREISTELLUNG FÜR DIE SCHULUNG VON SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNGEN

Die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretungen benötigen einerseits rechtliches, andererseits aber auch praktisches Wissen in Bezug auf die von ihnen vertretenen Menschen. Um beides zu erwerben, gibt ihnen das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ein Recht auf Freistellung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Die Wahrnehmung dieses Rechts ist umso wichtiger, als durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) auch die Regelungen des SBG IX grundlegend geändert und die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen gestärkt wurden. Nur wer als Vertrauensperson Kenntnis über diese Neuregelungen hat, kann sie auch anwenden. Das Rüstzeug hierfür kann man auf Seminaren - etwa denen des DGB-Bildungswerk NRW e.V. - erwerben.

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Der Anspruch von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen ergibt sich aus § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX  (bis 2017: § 96 Abs. 4 S. 3 SGB IX). Danach hat die Vertrauensperson einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung vorliegt, trifft allein die Vertrauensperson selber. Sie wählt selber die Veranstaltung und damit den Veranstalter aus. Dabei hat sie einen eigenen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote auswählen (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14). Maßstab ist vor allem die inhaltliche Qualität, wobei etwa das Bundesverwaltungsgericht gewerkschaftlichen Anbietern grundsätzlich ungeprüft zugesteht, dass sie die Gewähr für in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen bieten (BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 - 6 P 45.78).

Die beabsichtigte Teilnahme muss nicht durch den Arbeitgeber bewilligt werden. Die Vertrauensperson stellt sich selber frei. Sie muss dies lediglich rechtzeitig mitteilen, damit die Möglichkeit besteht, den Ausfall auszugleichen. Damit trägt die Vertrauensperson allerdings auch allein ein Risiko: Irrt sie sich über ihr Recht zum Besuch der Veranstaltung – weil diese im konkreten Fall doch nicht erforderlich ist –  erhält sie deshalb zumindest keine Entgeltfortzahlung. Deshalb ist es wichtig, die Erforderlichkeit immer genau zu prüfen. Dies gilt zumindest für den Bereich der Privatwirtschaft im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts. Anders ist es im öffentlichen Dienst zu beurteilen. Dort bleibt fraglich, ob die Vertrauensperson die Freistellungserklärung des Dienstherrn abwarten muss.

Ob eine Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dreh- und Angelpunkt ist die Erforderlichkeit des Seminarbesuchs. Ist sie gegeben, besteht das Recht auf Arbeitsbefreiung. Diese Erforderlichkeit hat drei Elemente: Das erste ist der Inhalt der Schulungsveranstaltung, das zweite der Anlass der Schulungsteilnahme und das letzte eine persönliche Komponente.
Ob alle Elemente bei einer Veranstaltung gegeben sind, entscheidet zunächst die Vertrauensperson selber. Sie hat auch hier einen gewissen Beurteilungsspielraum. Bei dessen Ausfüllung muss sie sich – so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht – auf den Standpunkt eines mit den Verhältnissen vertrauten vernünftigen Dritten stellen und nicht nur nach subjektiven Wünschen über die Schulungsteilnahme entscheiden.
Wer ein vernünftiger Dritter ist? Im Zweifel die Richterinnen und Richter, die bei einem Streit mit der Sache befasst sind. Deren Anforderungen wird die Vertrauensperson am ehesten gerecht, wenn sie zu allen drei Aspekten der Erforderlichkeit plausibel darstellen kann, warum sie im konkreten Fall deren Vorliegen bejaht hat. Auf keinen Fall allerdings sind Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Dienststellenleitung die "vernünftige" Instanz zur Beurteilung der Erforderlichkeit. Auch er ist interessengebunden. Ihre Ablehnung der Schulungsteilnahme ist daher allenfalls Ausgangspunkt für Diskussionen oder das Gerichtsverfahren, hat aber nicht "kraft Amtes" das letzte Wort.


Quintessenz: Es gibt keine objektiv feststehenden Kriterien für die Erforderlichkeit; wichtig ist die an den folgenden Elementen orientierte Argumentation der Vertrauensperson.

Der Inhalt der Schulungsmaßnahme muss in erkennbarer Weise mit der Tätigkeit der Vertrauensperson nach dem SGB IX, das die materielle Grundlage ihrer Tätigkeit bildet, in Verbindung stehen und hierfür mehr als nur irgendwie nützlich oder hilfreich sein. Dabei muss es sich allerdings nicht um behindertenspezifische Themen handeln (LAG Hessen, Beschluss vom 12.10.2006 - 9 TaBV 57/06) .
Erforderlichkeit kann grundsätzlich immer angenommen werden, wenn Inhalte des SGB IX oder die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson, Betriebsrat oder Personalrat und Arbeitgeber oder Dienststelle vermittelt werden. Das kann etwa die besondere Rechtsstellung von Schwerbehinderten betreffen, Verfahrensfragen des Schwerbehindertenrechts, weil häufig eine Beratung in diesen Angelegenheiten erforderlich ist oder auch Themen des Arbeitsschutzes, wenn diese mit der Tätigkeit von Schwerbehinderten in Zusammenhang stehen. Daneben sind Grundlagen zum Betriebsverfassungsrechts bzw. Personalvertretungsrecht und Arbeitsrecht erforderlich. Hierbei handelt es sich um sogenanntes Grundlagenwissen, dessen Kenntnis für die Vertrauensperson unbedingt erforderlich ist.
Und es gibt Schulungen zu spezielleren Themen, beispielsweise im wirtschaftlichen oder technischen Bereich, bei denen die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann, die aber gegeben ist, sofern die Kenntnisse für die Betreuung und Eingliederung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb bzw. der Dienststelle benötigt werden. Auch die Teilnahme an einer Rhetorikschulung kann erforderlich sein. Als Spezialschulung bedarf diese aber der Darlegung betrieblicher Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, dass die Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn ihre rhetorischen Fähigkeiten durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14).
Einer Veranstaltung ist nicht anzusehen, ob sie in die Kategorie "erforderlich" fällt oder nicht. Die Teilnahme an einem Kurs "Gebärdensprache" ist erforderlich, wenn auf andere Weise die Kommunikation mit einem Teil der Schwerbehinderten nicht sicherzustellen ist. Sind dagegen überhaupt keine Gehörlosen in der Dienststelle vorhanden, ist die Schulung auch nicht erforderlich. Die Situation im Betrieb bzw. der Dienststelle gibt also den Ausschlag.
Dies ist der Sinn der Unterscheidung zwischen Grundlagen- und Spezialschulungen: Erstere tragen die Erforderlichkeit sozusagen in sich, die Vertrauensperson muss sie im Streitfall nicht gesondert belegen. Das Teilnahmerecht wird hier allenfalls auf der Ebene der persönlichen Erforderlichkeit  eingeschränkt. Bei Spezialschulungen dagegen muss sich die Vertrauensperson hinsichtlich des Anlasses weitergehende Gedanken machen.

Zumindest bei den Spezialschulungen verlangt die Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht eine Veranlassung durch die aktuelle Situation im Betrieb (BAG, Beschluss 08.06.2016 – 7 ABR 39/ 14). Die Verwertung der gewonnenen Kenntnisse muss also zeitnah möglich sein. Eine Schulung "auf Vorrat" ist nicht vorgesehen. Wer sich über die technischen Unterstützungsmöglichkeiten bei Rückenleiden informieren will, muss daher eine aktuelle Problemstellung im Betrieb bzw. in der Dienststelle haben, die dies erforderlich macht.
Der aktuelle Anlass für die Schulungsteilnahme kann auch von der Vertrauensperson selber ausgehen. Sie hat gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX  (bis 2017: § 95 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) die Aufgabe, Maßnahmen bei der Dienststellenleitung zu beantragen, die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen. Auch wenn seitens der Dienststelle keine entsprechenden Initiativen geplant sind, kann die Vertrauensperson auf diesem Feld initiativ werden – und damit den Anlass für eine Schulungsmaßnahme geben.
Keine Hürde ist der konkrete Anlass in der Regel für die oben beschriebenen Grundlagenschulungen. Schulungen über die wesentlichen rechtlichen und praktischen Bedingungen der eigenen Tätigkeit braucht die Vertrauensperson schon allein deshalb, weil sie dieses Amt übernommen hat und nicht erst dann, wenn konkret Probleme auftreten.
Der Anlass für eine Schulungsteilnahme kann auch noch gegeben sein, wenn das Ende der Amtszeit abzusehen ist. Entscheidend ist nur, dass die auf der Schulung zu vermittelnden Kenntnisse möglicherweise bis zum Ende der Amtszeit noch benötigt werden. So hat es das BAG im Bereich des BetrVG entschieden (BAG, Urteil vom 07.05.2008 – 7 AZR 90/07). Das soll auch dann gelten, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses des zu schulenden Betriebsratsmitglieds absehbar ist; beispielweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 113/079).  Diese Rechtsprechung ist auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.

Die persönliche Komponente der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die Vertrauensperson ein Schulungsbedürfnis in dem Themenbereich hat, der Inhalt der Schulung ist.
Grundsätzlich hat es damit jemand, der bereits seit langen Jahren dieses Amt inne hat, schwer zu begründen, warum er sich dann noch in die Grundlagen der eigenen Tätigkeit einarbeiten muss. In diesen Fällen müsste die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Grundlagenschulung daher besonders begründet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 ).
Mit der Neufassung des SGB IX treten allerdings umfassende Änderungen in Kraft, welche sowohl materielle Fragen zu den einzelnen Sozialgesetzen wie auch verfahrensrechtliche Fragen betreffen. Damit verbunden ist ein neuer Aufbau und eine neue Nummerierung des SGB IX.
Bei derart wesentlichen Gesetzesänderungen besteht auch für langgjährige Vertrauenspersonen ein Anspruch auf eine Grundlagenschulung. Selbst bei einem vor kurzem absolvierten Besuch einer Grundlagenschulung besteht kein Anlass, die Erforderlichkeit grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.

Die Kosten, die infolge der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung entstehen, hat der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle nach § 179 Abs. 8 S. 1 SGB IX (bis 2017: § 96 Abs. 8 S. 1 SGB IX) zu zahlen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung.

Neu geregelt wurden die Schulungsansprüche der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Neben der Vertrauensperson hat nun auch das erste stellvertretende Mitglied einen uneingeschränkten Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungen (§ 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX , bis 2017: § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
Bis zum 30.12.2016 hatten die stellvertretenden Mitglieder nur unter der Voraussetzung der ständigen Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds, der häufigen Vertretung auf längere Zeit oder des absehbaren Nachrückens im Amt einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Damit stellt die neue Regelung eine Verbesserung der Rechtsstellung der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung dar.
Daneben haben auch die weiteren herangezogenen stellvertretenden Mitglieder einen Schulungsanspruch nach § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX  (bis 2017: § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX), und zwar nach § 178 Abs. 1 SGB IX  (bis 2017: § 95 Abs. 1 S 5 SGB IX), wenn sie für bestimmte Aufgaben herangezogen werden.

Aus dem SGB IX ergibt sich keine zeitliche Begrenzung des Schulungsanspruchs. Wie lange die einzelne Veranstaltung dauert - und wie häufig die Vertrauensperson zu Schulungen fährt, richtet sich damit ausschließlich nach der Erforderlichkeit. Allerdings muss dabei eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - 1 ABR 7/72). Das ist keine objektiv bestimmbare Größe, sondern ein argumentativer Ansatz der Arbeitsgerichte, um eine allzu großzügige Inanspruchnahme des Rechts auf Freistellung einzudämmen. Unverhältnismäßig wäre es etwa, in einem Kleinbetrieb einen großen Teil des Gewinns für solche Veranstaltungen – die ja der Arbeitgeber bezahlen muss – zu verbrauchen oder die Schulungen gezielt in Zeiten mit hoher Belastung im Betrieb zu legen.
Teilzeitbeschäftigte Vertrauenspersonen haben einen Freizeitausgleich für Seminarzeiten, die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegen. Die entgegenstehende ältere Rechtsprechung des BAG (BAG, 14.03.1990 – 7 AZR 147/89) ist seit der Neufassung des § 37 Abs. 6 BetrVG durch das BetrVG-Reformgesetz 2001 überholt. Das gilt nach der hier vertretenen Auffassung sowohl für die Vertrauenspersonen in Betrieben der Privatwirtschaft, in denen das Betriebsverfassungsrecht Anwendung findet, als auch in Dienststellen, in denen das Personalvertretungsrecht Anwendung findet. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten begrenzt (AG Köln, Beschluss vom 25.11.2008 – 14 CA 6811/07).

Im Bereich der Privatwirtschaft ist die Vertrauensperson für die Freistellung nicht auf die Bewilligung von Vorgesetzten, Dienstherren oder Arbeitgeber angewiesen. Sie stellt sich selber frei. Daher kann es auch vor dem Besuch der Veranstaltung in der Regel keine gerichtliche Auseinandersetzung geben. Das Gericht kann den Arbeitgeber nicht in die Pflicht nehmen, weil der überhaupt keine Möglichkeit hat, die Teilnahme zu vereiteln. Allenfalls kann er selber versuchen, per einstweiliger Verfügung den Schulungsbesuch untersagen zu lassen. Gestritten wird daher in der Regel nur nachträglich über die Bezahlung der Kosten.
Wer ganz sichergehen will, meldet vorsorglich für die Zeit der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung Urlaub oder Bildungsurlaub an, der dann nach einer gerichtlichen Klärung wieder gutgeschrieben wird. Zwar bedarf auch der Urlaub einer Bewilligung, die der Arbeitgeber verweigern kann. Mit einem solchen Vorgehen signalisiert der Teilnehmer aber, dass er jede Möglichkeit der Legalisierung der Arbeitsbefreiung ausschöpft und verhindert damit arbeitsrechtliche Konsequenzen.

An die Dienststellenleitung / Arbeitgeber


Schulungsteilnahme gem. § 179 Abs. 4 SGB IX


Sehr geehrte Damen und Herren,


die Schwerbehindertenvertretung hat am  __________ (Datum) beschlossen,

die Vertrauensperson/die Stellvertretung der Vertrauensperson ______________________ (Name)

auf die Schulungsveranstaltung _____________________________________  (Titel der Veranstaltung)

des  ____________________________  (Name des Veranstalters)

vom ___________ bis ______________  (Datum)

in ______________________________ Ort der Veranstaltung)

zu entsenden.


Die Seminarkosten betragen ... € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung. Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung nach § 179 Abs. 4 SGB IX erforderlich sind. Sollten von Ihrer Seite Vorbehalte hiergegen bestehen, bitte ich um unverzügliche Mitteilung, damit ich diese ggf. berücksichtigen kann.


Mit freundlichen Grüßen


Ort, Datum   Unterschrift der Vertrauensperson

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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