SBV Seminar

Seminare für die Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Kompetenter Einsatz für die Rechte der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen!

Unsere Seminare führen wir in Kooperation mit der IG Metall (für Beschäftigte im Bereich von Industrie und Handwerk), in Kooperation mit ver.di.(für Beschäftigte im Dienstleistungsbereich) oder gemeinsam mit der Technologieberatungsstelle des DGB NRW (TBS) durch. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ist dennoch keine Voraussetzung für die Seminarteilnahme.

SBV-Seminare nach Kooperationen:

 
In Kooperation mit der IG Metall
 
In Kooperation mit ver.di
 
von profis für profis

 

Schon gewusst? Die Eingliederung Schwerbehinderter ist nicht nur eine Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung. Zuständig nach § 176 SGB IX sind auch Betriebs- und Personalräte. Daher müssen auch sie sich diese Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignen.

Wissenswertes rund um die SBV

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) gibt den Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung (SBV) aus guten Gründen ein Recht auf Freistellung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben nach § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX  Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, auf denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind. Die Kosten für diese Fortbildungen muss der Arbeitgeber tragen.

Das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung entscheidet dabei selbst, auf welche Schulung es geht.

Alle Informationen, links auf Gesetze und Urteile zum Thema Freistellung für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung finden Sie in unserem Freistellungsratgeber.

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung gibt es einen gesetzlich festgelegten, regelmäßigen Turnus (§ 177 SGB IX Abs. 5): Alle vier Jahre finden die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die nächsten Schwerbehindertenwahlen werden turnusmäßig 2026 durchgeführt. Außerhalb dieses Zeitraumes wird nur gewählt, wenn

  • das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist

oder

  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Wählbar sind alle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/der Dienststelle seit 6 Monaten angehören (eine Ausnahme besteht, wenn der Betrieb/die Dienststelle erst seit weniger als einem Jahr existiert). Und: Um gewählt werden zu können, muss man keinen Schwerbehindertenstatus haben.

Sinkt die Zahl der Schwerbehinderten im Betrieb/in der Dienststelle später unter die für die Wahl notwendige Zahl von fünf Personen bedeutet das nicht, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt.

Die Wahl wird entweder nach dem förmlichen oder nach dem vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt. Zwischen den beiden Wahlverfahren gibt es keine freie Auswahl: §§ 1 ff. der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen  (SchwbVWO) regelt das förmliche Wahlverfahren, das in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten angewendet werden muss.

Vor den Wahlen führen wir Schulungen für Wahlvorstandsmitglieder sowohl nach dem förmlichen, als auch nach dem vereinfachten Wahlverfahren durch.

Die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten besitzen gegenüber dem Arbeitgeber den gleichen Kündigungsschutz wie die Mitglieder des Betriebs- oder des Personalrates (§ 179 Abs. 3 Satz 1 SGB). Das stellvertrende Mitglied der SBV genießt entsprechend bezogen auf den Kündigungsschutz die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Ersatzmitglieder des Betriebs- oder Personalrates. 

Für die Kündigung einer Schwerbehindertenvertretung ist zudem die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich, sofern der/die Arbeitnehmer*in nicht selbst kündigt bzw. die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen stattfindet ( weitere Ausnahmen sind im SGB IX geregelt).

Entscheidet das Integrationsamt allerdings nicht innerhalb eines Monats, gilt die Zustimmung als erteilt.

SCHON GEWUSST? Mitbestimmung bei konkreter Gefährdung: Der Betriebsrat darf im Gesundheitsschutz bereits ohne Vorliegen einer konkreten Gefährdung und nicht erst bei einer konkreten Gesundheitsgefahr mitbestimmen. Voraussetzung dafür ist eine Gefährdungsbeurteilung. Eine Einigungsstelle hat nicht das Recht, selbst zu ermitteln, ob eine konkrete Gefahr vorliegt. Vgl. BAG, Beschluss vom 28.03.2017 – 1 ABR 25/15

Wissenswertes rund um die Wahl der SBV

  • Für die SBV-Wahlen (oder korrekter die Wahl der Vertrauensleute der Schwerbehinderten) gibt es einen gesetzlich festgelegten, regelmäßigen Turnus : Alle vier Jahre finden die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 SGB IX Abs. 5). Die nächsten Schwerbehindertenwahlen werden turnusmäßig also im Herbst 2026 durchgeführt.
  • Wählbar sind alle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/der Dienststelle seit 6 Monaten angehören (eine Ausnahme besteht, wenn der Betrieb/die Dienststelle erst seit weniger als einem Jahr existiert).
  • Um gewählt werden zu können, muss man keinen Schwerbehindertenstatus haben.
  • Bei den SBV-Wahlen wird zwischen zwei Wahlverfahren unterschieden,
    • dem vereinfachtes Wahlverfahren (in Betrieben mit weniger als 50 Wahlberechtigten) und
    • dem förmlichen Wahlverfahren (in Betrieben mit mehr als 50 Wahlberechtigten bzw. in Betrieben mit räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen).

In Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, werden nach § 177 Abs. 1 SGB IX eine Schwerbehindertenvertretung sowie ein oder mehrere Stellvertreter gewählt.
Bei weniger als fünf schwerbehinderten Beschäftigten können für die Wahl mehrere Betriebe oder gleichstufige Dienststellen des gleichen Arbeitgebers zusammengefasst werden, wenn sie räumlich nahe beieinanderliegen. Über eine Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber in Absprache mit dem Integrationsamt.
Die Begriffe »Betrieb« und »Dienststelle« bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz.

Alle schwerbehinderten Menschen und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die im Betrieb bzw. in der Dienststelle beschäftigt sind.

Alle Beschäftigten im Betrieb bzw. in der Dienststelle, die

  • über 18 Jahre alt sind
  • nicht nur vorübergehend beschäftigt sind
  • 6 Monate dem Betrieb zugehören
  • keine leitenden Angestellten sind

Wählbar sind auch nicht schwerbehinderte Menschen!

Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt (§ 177 Abs. 5 Satz 1 SGB IX), also das nächste Mal 2026, dann 2030 usw.
Die regelmäßige Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt entsprechend grundsätzlich vier Jahre.

Außerhalb der regulären Wahlperiode wird nur gewählt, wenn

  • das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Es existieren zwei unterschiedliche Wahlverfahren, das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Es besteht kein Wahlrecht zwischen den beiden Wahlverfahren! Festgelegt ist:
Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden:

  • in Betrieben bzw. Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten und
  • sofern der Betrieb bzw. die Dienststelle nicht ausräumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Das förmliche Wahlverfahren ist anzuwenden:

  • in Betrieben bzw. Dienststellen, in denen am Wahltag mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind oder
  • wenn der Betrieb/bzw. die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für das anzuwendende Wahlverfahren sind sorgfältig zu prüfen und einzuhalten, denn das falsche Wahlverfahren macht die Wahl anfechtbar macht.

Im vereinfachten Wahlverfahren werden Vertrauensperson und Stellvertreter ohne vorherige Bestellung eines Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung gewählt.

Beim förmlichen Wahlverfahren ist der Wahlvorstand Herr des Wahlverfahrens, er führt dort die Wahl durch.

Der Wahlvorstand

  • besteht aus drei im Betrieb/in der Dienststelle Beschäftigten;
    • die Mitglieder des Wahlvorstands sind mindestens 18 Jahre alt;
    • die nicht selbst wahlberechtigt, d. h. nicht schwerbehindert sein müssen;
  • fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
  • legt die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder der SBV fest;
  • entscheidet, ob mit persönlicher Stimmabgabe und Briefwahl oder mit schriftlicher Stimmabgabe gewählt wird;
  • bestellt bei Bedarf Wahlhelfer;
  • erstellt die Wählerliste und legt diese aus;
  • prüft ggf. Einsprüche;
  • bestimmt Ort, Datum und Zeit der Stimmabgabe;
  • hängt das Wahlausschreiben aus;
  • prüft die Wahlvorschläge gibt diese bekannt;
  • reserviert das Wahllokal;
  • besorgt Wahlumschläge, Papier für die Stimmzettel sowie Stifte;
  • erstellt Stimmzettel mit der Kandidatenliste (alphabetisch);
  • versendet Briefwahlunterlagen;
  • besorgt die Wahlurne sowie Stellwand oder Wahlkabine.

 

Auch wenn es sich beim Wahlvorstand um ein Ehrenamt handelt, müssen die Wahlvorstandsmitglieder der Schwerbehindertenvertretung für die Arbeit im Wahlvorstand keine Freizeit opfern. Der Wahlvorstand nimmt seine Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit wahr. Außerdem darf der Arbeitgeber  oder die Dienstelle das  Arbeitsentgelt nicht um die versäumte Arbeitszeit kürzen, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist.

Um es klar zu sagen: Die Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder steht nicht im Ermessen des Arbeitgebers, sondern die Mitglieder von Wahlvorständen haben einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit - sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand erforderlich ist.

 

Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle zu tragen (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Sinngemäß finden hier der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze Anwendung (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 25 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 21 Abs. 2 LPersVG NW).
Hierunter fallen alle Kosten, die für die Vorbereitung als auch für die Durchführung der Wahl erforderlich sind, z.B. die Kosten für Schreibmaterial, Porto, Stimmzettel, Wahlurnen, Wahlkabinen und Fahrkosten.

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer Schulung für die Mitglieder des Wahlvorstands.

Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt diese spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei im Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten. Sie brauchen nicht selbst wahlberechtigt, das heißt schwerbehindert zu sein.
Die Schwerbehindertenvertretung entscheidet auch darüber, wer den Vorsitz des Wahlvorstands übernimmt.

Besteht in einem Betrieb / Dienststelle noch keine Schwerbehindertenvertretung, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (wahlberechtigte) gewählt.
Zu der Versammlung können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat- oder das Integrationsamt einladen. Der Arbeitgeber hat kein Recht zur Einladung. Anders als im Betriebsverfassungs-und im Personalvertretungsrecht steht den im Betrieb oder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ein Einladungsrecht nicht zu.

Der Wahlvorstand der Schwerbehindertenvertretung besteht aus drei im Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten. Sie brauchen nicht selbst wahlberechtigt, das heißt schwerbehindert zu sein.

Auch ein Mitglied des Wahlvorstands kann verhindert sein. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der Wahl ist es daher ratsam, dass neben den Wahlvorstandsmitgliedern auch Ersatzmitglieder bestimmt werden.

Kenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen und die praktische Durchführung der Wahl sind für die Mitglieder des Wahlvorstands unabdingbar. So sieht es auch die Gesetzgebung. Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung.
Der Wahlvorstand entscheidet als Gremium eigenständig und ohne Einflussnahme von außen darüber, zu welcher Schulungsveranstaltung er seine Mitglieder entsendet. Der Arbeitgeber bzw. die Dienstelle hat zwar die Kosten der Schulung des Wahlvorstands tragen, ein Mitspracherecht über die Auswahl der Schulungsveranstaltung haben sie aber nicht.
Der Wahlvorstand muss nicht das billigste Angebot wählen, sondern kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums diejenige Veranstaltung auswählen, die ihm am geeignetsten erscheint. Einer qualitativ höherwertigen Schulung ist der Vorrang zu geben, wenn hierdurch eine effektivere Ausbildung möglich ist.
Außerdem kann der Wahlvorstand seine Auswahlentscheidung bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen und dabei berücksichtigen, dass gewerkschaftliche Anbieter den Vorzug genießen, dass ihnen die Rechtsprechung von vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten,
Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an einer externen Schulung nicht mit Verweis auf eine von ihm selbst organisierte eigene Schulung ablehnen, da der Wahlvorstand das Recht hat, unter konkurrierenden Angeboten eine Auswahl zu treffen (Hessisches Landesarbeitsgericht 20. 8. 2018 – 16 TaBVGa 159/18).

 

Die Aufgabe des Wahlvorstands ist es, für einen reibungslosen Ablauf der Wahl zu sorgen. In der Praxis kommt es allerdings immer wieder vor, dass die Wahl gestört wird. Der Gesetzgeber ist diesbezüglich eindeutig: Niemand darf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bzw. der Stellvertreterinder/des Stellvertreters behindern. Insbesondere darf keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Und niemand darf die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen.
Die Verbote, die die freie Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts schützen, richten sich gegen jedermann.

  • Gewählte Bewerber fallen unter den erweiterten Kündigungsschutz – wie Betriebsräte bzw. Personalräte.
  • Wahlvorstand und nicht gewählte Bewerber sind vom erweiterten Kündigungsschutz bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfasst.
  • Im öffentlichen Dienst besteht ein besonderer Versetzungs- und Abordnungsschutz, der endet, wenn das Wahlergebnis bekanntgegeben worden ist.

Wahlbehinderung ist kein Kavaliersdelikt und die Folgen einer Wahlbehinderung können schwerwiegend sein. Die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden; sie kann die Anfechtbarkeit der Wahl, bei besonders groben Verstößen die Nichtigkeit der Wahl begründen.

Die Systematik unserer Fortbildungen für die SBV in Kooperation

Die Einstiegsseminare für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sind:

Den Schwerpunkt Betriebliches Eingliederungsmanagement haben die beiden Seminare:

Immer aktuell finden sich in unserem Seminarfinder weitere Angebote für Schwerbehindertenvertretungen, wie z.B.

  • Aktuelle Rechtsprechung zum Schwerbehindertenrecht
  • Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX
  • Wahlvorstandsschulungen SBV

Die Einstiegsseminare für alle Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Bereich der IG Metall: "Teilhabepraxis I - III"

Darauf aufbauend folgen weitere Seminare wie

  • Qualitätsansprüche an das betriebliche Eingliederungsmanagement
  • Aktuelle Rechtsprechung im Kontext der Schwerbehindertenvertretung
  • Die "SBV-Tage"
  • Wahlvorstandsschulungen SBV

Und hier alle Seminare speziell für SBV-Angelegenheiten im Bereich der Kooperation mit der IG Metall.

Für spezifische bezirksweite SBV-Seminare und SBV-Tagungen ist Dietrich Scheibe, Tel. 0211 / 175 23 – 180, Mail an Dietrich Scheibe,  Ansprechpartner.

Unter dem Titel "von profis für profis" führen wir in Kooperation mit den Expert*innen der TBS NRW u.a. auch Seminare zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement mit wechselnden Schwerpunkten durch: BEM-Seminare "von profis für profis"

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