Seminar Gleichstellungsbeauftragte

Seminare für Gleichstellungsbeauftragte in NRW

Mit unseren Seminarangeboten möchten wir Sie als Gleichstellungsbeauftragte in Ihrem Engagement für chancengleiche und familienfreundliche Arbeitsbedingungen der Beschäftigten unterstützen. Unsere Seminare vermitteln die Kenntnisse, die Sie benötigen, um Ihren gesetzlichen Kontroll- und Beratungsauftrag gegenüber Ihrer Dienststelle zur Förderung der Gleichstellung wahrnehmen zu können. Praxisnah unterstützen wir Sie auch bei Ihrer ebenso anspruchsvollen Tätigkeit der Beratung und Unterstützung Ihrer Kolleg*innen.

Seminare für Gleichstellungsbeauftragte im Überblick

Die Seminare führen wir in Kooperation mit ver.di durch, Gewerkschaftsmitgliedschaft ist jedoch keine Teilnahmevoraussetzung.

 
Gleichstellungsbeauftragte

Landesgleichstellungsgesetz NRW oder Bundesgleichstellungsgesetz?

Ihr Freistellungsanspruch (s.u.) und weitere Rechte als Gleichstellungsbeauftragte unterscheiden sich je nachdem, ob Sie für die Gleichstellung der Beschäftigten ín einer Dienststelle des Bundes oder des Landes NRW zuständig sind. Unsere Seminare informieren üblicherweise über Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten des Landes wie des Bundes. Näheres zur Sytematik unserer Fortbildungen für Gleichstellungsbeauftragte finden Sie im Folgenden.

Die Systematik der Seminare für Gleichstellungsbeauftragte

Unsere Kompaktreihe für Gleichstellungsbeauftragte behandelt vertiefend die Themen Beratung, Beteiligung, Gleichstellungsplan und Personalplanung/-entwicklung. Die Reihenfolge des Besuchs der einzelnen Tagesseminare ist nicht festgelegt, es können auch nur ein oder zwei der Seminare ausgewählt werden.

Achtung: Nicht zu jedem gegebenen Zeitpunkt sind für alle vier Teilseminare Termine ausgeschrieben.

sowie das Seminar

Unser Format "Thementage" richtet sich immer auch, aber nicht nur an Gleichstellungsbeauftragte. Sollte das ein oder andere Seminarthema aktuell nicht terminiert sein, können Sie unter dem betreffenden Link gern eine Mailadresse hinterlassen - wir informieren Sie, sobald wir für das Thema wieder ein Seminarangebot haben!

Einige Thementage bieten wir auch als Online-Seminar an.

Hier erhalten Sie einen Überblick über alle Thementage.

Zu weiteren Veranstaltungen, die sich überwiegend oder auch an Gleichstellungsbeauftragte wenden, gelangen Sie über die Auswahl "Zielgruppe Gleichstellungsbeauftragte" in unserem "Seminarfinder ver.di".

Ein paar Beispiele für Themen, die wir regelmäßig für Gleichstellungsbeauftragte anbieten:

 

Freistellungsfragen

Ihr Anspruch auf Fortbildung gilt sowohl als Gleichstellungsbeauftragte nach dem  Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG), als auch nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG).

Im Landesgleichstellungsgesetz NRW  (genauer: "Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen") ist dieser Freistellungsanspruch in § 16 (4) LGG geregelt:

  • § 16 (4) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen haben das Recht, an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung pro Jahr teilzunehmen, die Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Für die Teilnahme ist die Gleichstellungsbeauftragte von ihren anderen Dienstpflichten freizustellen. Ihre anderen Ansprüche auf Fortbildung verringern sich dadurch nicht.

Im Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG (genauer: "Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes") ist der Anpruch in § 10 (5) BGleiG geregelt:

  • Der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen ist zu Beginn und während ihrer Amtszeit Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere auf den Gebieten des Gleichstellungsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes sowie des Personalvertretungs-, Organisations- und des Haushaltsrechts, zu geben.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern!

Weitere Informationen

Gleichstellung ist nicht nur ein Thema für Gleichstellungsbeauftragte sondern auch gesetzliche Aufgabe 

  • für den Betriebsrat:

§ 80 (2a) des Betriebsverfassungsgesetzes benennt "die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern […] zu fördern“ klar als Aufgabe des Betriebsrates.

  • für Personalrät*innen im Bereich des LPVG NRW

§ 72 (4) regelt das Mitbestimmungsrecht bei der Förderung der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

  • für Personalrät*innen im Bereich des BPersVG

§ 62 BPersVG regelt die Förderung der Gleichberechtigung als allgemeine Aufgabe des Personalrats und der § 78 die Zustimmungsverweigerung bei Maßnahmen, die gegen den Frauenförderplan verstoßen. § 80 die Mitbestimmung bei Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen dienen, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg. 

Die nächsten Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in den Dienststellen des Bundes, in Jobcentern und in anderen Institutionen, in denen das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) Anwendung findet, werden überwiegend wieder 2023 durchgeführt. 2019 hat in den meisten Einrichtungen die letzte Wahl turnusgemäß stattgefunden und nach BGleiG beträgt die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten vier Jahre. Das Bundesgleichstellungsgesetz sieht vor, dass Gleichstellungsbeauftragte in Bundesbehörden und Dienststellen des Bundes gewählt werden, wenn diese mehr als 100 Beschäftigte haben, obere Bundesbehörden sind gehalten, auch bei geringerer Beschäftigtenzahl die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen.

Anders sieht es mit den Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW) aus: Sie haben keine automatische Befristung ihres Amtes und § 15 (1) besagt: Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Bestellung erfolgt nach vorheriger Ausschreibung oder Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens.

Hier ein Überblick über sämtliche Wahltermine von Interessenvertretungen.

Es gibt keine Statistik darüber, wie viele Gleichstellungsbeauftragte es in NRW oder bundesweit gibt. Ein Hinweis: in der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsbeauftragter sind etwa 1900 kommunale Gleichstellungsbeauftragte und Frauenbüros zusammengeschlossen, in der Landesarbeitsgemeinschaft für NRW etwa 370.

Das am 12. August 2021 in Kraft getretene  »Zweite Führungspositionengesetz« (FüPoG II) soll den Anteil von Frauen in Führungspositionen erhöhen. Die Kolleg*innen vom Bund-Verlag haben Rechtsanwalt Lasse Pütz befragt, ob damit eine Revolution der Gleichstellung von Frauen in Führungspositionen zu erwarten ist.

 

LGG NRW    Broschüre des Ministeriums für Heimat, Kommunales, BAU und Gleichstellung des Landes NRW

 

 

BGleiG   Broschüre des Bundesministeriums zur Gleichstellung von Frauen und Männern

ANSPRECHPARTNER

Christian Lorenz
Bildungsreferent
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