Alles zu den Betriebsratswahlen

Die Betriebsratswahl - Wir unterstützen Sie für eine starke Interessenvertretung in NRW

Nach dem regelmäßigen, vierjährigen Turnus finden die nächsten Betriebsratswahlen vom 1. März bis 31. Mai 2026 statt, vgl. § 13 Abs. 1 BetrVG.  Es gibt aber auch viele Gründe, warum Betriebsratswahlen außerhalb der Reihe stattfinden müssen oder können - z.B. der Rücktritt des bestehenden Betriebsrates, die erstmalige Wahl eines Betriebsrats oder eine deutliche Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Beschäftigten. Wir unterstützen Sie als Mitglied des Wahlvorstands und des Betriebsrats bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung der Wahlen mit Informationen auf dieser Seite.

Sie wählen wg. Neugründung eines Betriebsrates oder Rücktritt des Betriebsrates außerhalb der üblichen Wahlperiode und finden kein passendes Angebot für eine Wahlvorstandsschulung? Wir unterstützen Sie auch mit Schulungen für kleinere Gruppen. Hier finden Sie unsere Ansprechpartner*innen in den Fachbereichen:

Ihr Schulungsanspruch als Wahlvorstand

Als Mitglied des Wahlvorstands haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen. Was das genau bedeutet, erklärt Ihnen in diesem Video unsere Kollegin Christine Rosenthal.

Dieses Video und weitere finden Sie auch auf unserer You Tube-Seite.

Wahlordnung geändert: neue Regeln für die Betriebsratswahlen

Durch das im Sommer 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde eine Anpassung der Wahlordnung notwendig. Am 08.10.2021 hat der Bundesrat nun die neue Wahlordnung beschlossen.

Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie hier zusammengefasst:

Die Präsenzsitzungen des Wahlvorstands sollen zwar weiterhin den Vorrang haben. Aber nun hat der Wahlvorstand auch die Möglichkeit, Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz abzuhalten und auf dieser Sitzung Beschlüsse zu fassen. Voraussetzung ist, dass die Vertraulichkeit gewahrt ist und der Wahlvorstand das Sitzungsformat als Video oder -Telefonkonferenz gesondert beschlossen hat. Ob und in welchem Umfang der Wahlvorstand davon Gebrauch gemacht, entscheidet er allein. Der Arbeitgeber kann diesbezüglich keine Vorgaben machen.
Bestimmte Vorgänge müssen aber auch weiterhin in einer Präsenzsitzung stattfinden. Dabei handelt es sich um:
•    die Prüfung eingereichter Vorschlagslisten,
•    das Nachprüfen von Vorschlagslisten,
•    die Stimmauszählung,
•    die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen,
•    die Durchführung eines Losverfahrens,
•    die erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren.

 

Änderungen an der Wählerliste waren bisher nur bis zum Vortag der Stimmabgabe möglich. Jetzt sind Korrekturen an der Wählerliste auch noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig. Damit wird gewährleistet, dass auch noch kurz vor der Wahl in den Betrieb eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen können, wenn sie spätestens am Tag der Wahl in die Wählerliste eingetragen wurden.

 

Die Wahlumschläge bei den Präsenzwahlen entfallen. D. h., Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Ort im Betrieb wählen, werfen künftig ihre Stimmzettel ohne Wahlumschlag direkt in die Urne. Das spart Geld und Ressourcen. Nur die Briefwahlstimmen kommen in einen Umschlag.

 

Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass bestimmte Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein werden, darf der Wahlvorstand diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden.

 

Die Briefwahlunterlagen werden jetzt erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, bearbeitet. Bislang legte der Wahlvorstand Briefwahl-Umschläge unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in die Wahlurne ein.
Die eingegangenen Freiumschläge werden nun „zu Beginn der öffentlichen Sitzung” zur Stimmauszählung geöffnet, kontrolliert und „gültige Stimmzettel in die bis dahin versiegelte Wahlurne” gelegt. Bislang musste das unmittelbar vor Abstimmungsende geschehen.

 

Eine Hilfe für mehr Rechtssicherheit bei der Wahl: Ab jetzt kann der Wahlvorstand bestimmen, bis wann ihm (Festlegung einer Uhrzeit) fristgebundene Erklärungen zugehen können. Das gilt für die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste, die Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten und für Erklärungen bei Mängeln von eingereichten Vorschlagslisten.
Nach dem Gesetz enden diese Fristen am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Wahlvorstände können nun bestimmen, dass diese Frist verkürzt wird. Diese darf aber laut dem neuen § 41 Abs. 2 WO “nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen”.

 

Als Wahlvorstand verantwortlich für die Betriebsratswahl: Gut zu wissen schon vor dem Seminar

Als demokratische Interessenvertretung der Belegschaft wird der Betriebsrat von den Arbeitnehmer*innen des Betriebes durch Wahl in das Betriebsratsamt berufen. Die Organisation und die Durchführung der Betriebsratswahl selbst erfolgt durch einen Wahlvorstand.

Der Wahlvorstand ist damit das wichtigste Organ der Wahl. Die Bildung eines Wahlvorstands ist eine zwingende Voraussetzung, ohne Wahlvorstand ist die Wahl nichtig. Die Mitglieder des Wahlvorstands werden für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestellt und führen ihr Amt freiwillig und unentgeltlich als Ehrenamt aus. Eine besondere Vergütung für die Tätigkeit im Wahlvorstand kann nicht verlangt und darf auch nicht gewährt werden. Einen Vorteil haben die Mitglieder des Wahlstands jedoch, sie genießen - genau wie die zur Wahl stehenden Kandidat*innen - einen besonderen Kündigungsschutz.

Welches Wahlverfahren gilt für meinen Betrieb?

 
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Hier finden Sie weitere Informationen, Hinweise auf relevante Gerichtsentscheidungen und praktische Tipps:

Das im Mai 2021 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete "Betriebsrätemodernisierungsgesetz - Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt" hat verschiedene Auswirkungen auf die kommenden Betriebsratswahlen:

  • Der besondere Kündigungsschutz im Kündigungsschutzgesetz für die Initiatoren einer Betriebsrats-Wahl wird erweitert: Statt wie bisher drei werden es zukünftig sechs Beschäftigte sein, die zu Wahlversammlungen einladen und in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes kommen. Bislang reichten drei Beschäftigte aus. Da diese drei in der Praxis auch oft den Wahlvorstand bilden scheiterte bisher die gesamte BR-Wahl, wenn eine*r dieser Beschäftigten ausfiel, weil es zum Beispiel Einschüchterungsversuche von Arbeitgeberseite gab. Mit sechs besonders geschützten Beschäftigten ist dieses Risiko geringer.
  • Zur Vereinfachung der BR-Wahlen wird das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG künftig für Betriebe mit 5 bis 100 Beschäftigten verpflichtend, anstatt wie bisher bei 5 bis 50 Beschäftigten. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten können Arbeitgeber und Wahlvorstand die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens nun vereinbaren.
  • Einschränkung der Wahlanfechtung: Wahlanfechtungen die sich auf eine unrichtige Wählerliste beziehen, sind nur noch zulässig, wenn zuvor Einspruch eingelegt wurde. Dem Arbeitgeber ist eine Anfechtung untersagt, wenn die Unrichtigkeit der Liste auf dessen Angaben beruht.

Auch wenn es sich um ein Ehrenamt handelt müssen die Wahlvorstandsmitglieder für die Arbeit im Wahlvorstand keine Freizeit opfern. Der Wahlvorstand nimmt seine Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit wahr. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dafür von ihrer Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Die Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder steht also nicht im Ermessen des Arbeitgebers, sondern die Mitglieder von Wahlvorständen haben einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit - sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand erforderlich ist.
Nimmt der Wahlvorstand seine Aufgaben aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit wahr, ist § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass das Wahlvorstandsmitglied zum Ausgleich für die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführende Arbeit einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie weiter unten unter der Überschrift Freistellung für Wahlvorstandsschulungen zur Betriebsratswahl und in unserem Freistellungsratgeber.

Die Aufgaben des Wahlvorstands sind vielschichtig. Grob gesagt: der Wahlvorstand bereitet die Betriebsratswahl sorgfältig vor, leitet die Wahl ein, führt sie autonom durch und stellt am Ende auch das Wahlergebnis fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; §§ 2 ff. WO).
Die Anforderungen, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die dazugehörige Wahlordnung (WO) an eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl stellen, sind hoch. Fehler im Wahlverfahren können zu einer Wahlanfechtung (§19 Abs.1 BetrVG) oder in besonders schweren Fällen sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen. In beiden Fällen sind Neuwahlen die Folge. Dabei sind die Fehler vermeidbar wenn man über das entsprechende Wissen verfügt.

„Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich.“
BAG, Urteil vom 07.06.1984 - 6 AZR 3/82

Dieses notwendige Wissen wird auf den Wahlvorstandschulungen des DGB-Bildungswerk NRW vermittelt. Hier ein Überblick der Aufgaben des Wahlvorstands:
•    Er stellt fest, was als Betrieb, Betriebsteil, beziehungsweise Kleinstbetrieb gilt.
•    Er prüft, wer wählen darf und erstellt die Wählerliste.
•    Er überprüft, wie viele Sitze der nächste Betriebsrat (Gremiumsgröße) hat und wie viele Sitze davon an das Minderheitengeschlecht gehen.
•    Er legt den Wahltermin, Wahlort und Wahlzeit fest.
•    Er erlässt das Wahlausschreiben, das alle wichtigen Fristen und Daten der Betriebsratswahl enthält, und hängt es aus.
•    Er legt Wählerliste und Wahlordnung aus.
•    Er prüft Einsprüche gegen die Wählerliste.
•    Er holt Wahlvorschläge ein und prüft diese.
•    Er setzt ggfs. eine Nachfrist.
•    Er bereitet die Briefwahl vor.
•    Er führt die Wahl am Wahltag durch.
•    Er zählt die Stimmen aus.
•    Er benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie zur Erklärung auf, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen.
•    Er erstellt eine Wahlniederschrift.
•    Er informiert Arbeitgeber, Gewerkschaft und Belegschaft über das Wahlergebnis.
•    Er übergibt die Wahlakte.
•    Er ruft die konstituierende Sitzung des Betriebsrats ein.

Kenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen und darüber, wie eine Wahl ganz praktisch durchzuführen ist, sind für das Mitglied des Wahlvorstands unabdingbar. So sieht es auch die Gesetzgebung. Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung. Dort werden die erforderlichen Kenntnisse zur korrekten Organisation und Durchführung der Wahl vermittelt. Die Wahlvorstandsschulungen des DGB-Bildungswerks NRW haben die rechtssichere Durchführung der Wahl im Fokus, und zeichnen sich durch praktische Handlungshilfen (Arbeitshilfen für Wahlvorstände, Wahlkalender Betriebsratswahl) zum Ablauf des Wahlverfahrens im vereinfachten oder normalen Wahlverfahren aus.

„Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes. Das Arbeitsentgelt ist daher auch fortzuzahlen (und folglich Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben), soweit die Mitglieder des Wahlvorstandes Arbeitszeit infolge einer notwendigen und angemessenen Schulung zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl versäumen.“
LAG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11

Selbst wenn ein Wahlvorstandsmitglied bereits Jahre zuvor eine Wahl geleitet hat, kann eine Schulung zur Aktualisierung des Wissens notwendig sein.

„Die Schulung ist auch dann erforderlich, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende Jahre zuvor eine Wahl geleitet hat, weil die Wahlvorschriften für juristische Laien außerordentlich kompliziert sind und das Wissen in einer mehrstündigen Veranstaltung aktualisiert werden muss, damit die Wahl fehlerfrei durchgeführt werden kann.“
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.07.1994 – 4 Sa 88/94

Ein geschulter Wahlvorstand lohnt sich im Übrigen für den Arbeitgeber. Denn Unsicherheiten bei der Wahl gehen letztlich zu seinen Lasten, da eine Wahlanfechtung und eine Wahlwiederholung Kosten für den Arbeitgeber verursachen.

Tipp: Die Anspruchsgrundlage für die Schulung des Wahlvorstands bildet § 20 Abs. 3 BetrVG, auch wenn dort das Wort Schulung nicht ausdrücklich genannt ist.

Der Wahlvorstand wählt die Schulungsveranstaltung eigenständig aus: Anbieter, Ort, Termin. Der Wahlvorstand - und nicht der Betriebsrat, ist es auch, der den Beschluss über die Teilnahme an der Wahlvorstandsschulung fasst. Nur wenn eine Personen-Identität zwischen Wahlvorstandsmitgliedern und Betriebsratsmitgliedern besteht, kann ausnahmsweise der Betriebsrat den Beschluss zur Schulungsteilnahme fassen. Der Arbeitgeber muss zwar die Kosten der Schulung tragen, ein Mitspracherecht hat aber auch er nicht.

Tipp: Die Beschlussfassung, über die der Arbeitgeber durch den Wahlvorstand zu unterrichten ist, muss vor der Schulungsteilnahme erfolgen.

Als Arbeitshilfe für den Wahlvorstand finden Sie hier ein Muster „Beschlussfassung zur Schulungsteilnahme des Wahlvorstands“ und zur Mitteilung der Beschlussfassung an den Arbeitgeber ein Muster „Schreiben des Wahlvorstands an den Arbeitgeber zu Mitteilung über die Beschlussfassung zur Seminarteilnahme“.

Muster: Beschlussfassung zur Schulungsteilnahme des Wahlvorstands

Top: Schulung der Wahlvorstandmitglieder

Der Wahlvorstand beschließt, die Wahlvorstandsmitglieder
1. … (Name)
2. ... (Name)
3. ... (Name)
auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom ... bis zum … (Datum der Veranstaltung)
in ... (Ort der Veranstaltung)
gem. § 20 Abs. 3 BetrVG zu entsenden.
Die Kosten der Schulung betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Der Wahlvorstand hält auf Basis des Themenplans/Ausschreibung die Schulung die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage hat der Wahlvorstand die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis: Ja ... nein... Enthaltung

Ort, Datum, Unterschrift der/des Wahlvorstandsvorsitzende*n  und eines weiteren Wahlvorstandsmitglieds

Tipp: Vorsorglich sollte der Wahlvorstand auch Ersatzmitglieder benennen.


Muster: Schreiben des Wahlvorstands an den Arbeitgeber zur Mitteilung über die Beschlussfassung zur Seminarteilnahme

Wahlvorstand der Musterfirma XY

An die Geschäftsführung im Hause
Musterfirma XY

Schulungsveranstaltung des Wahlvorstands gem. § 20 Abs. 3 BetrVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung am …(Datum) beschlossen,
die Wahlvorstandsmitglieder
1. … (Name)
2. ... (Name)
3. ... (Name)
auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom … bis … (Datum der Veranstaltung)
in ... (Ort der Veranstaltung)
gem. § 20 Abs. 3 BetrVG zu entsenden.

Die Seminarkosten betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung.
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich sind. Die betrieblichen Notwendigkeiten wurden bei der Festlegung der zeitlichen Lage berücksichtigt.
Nach § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber das Entgelt während der Seminarzeit fort zu zahlen und die Kosten der Schulung zu tragen.


Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum             Unterschrift der / des Vorsitzende*n des Wahlvorstands

Der Arbeitgeber trägt nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG alle bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl entstehenden Kosten, soweit sie erforderlich sind. Dem Wahlvorstand steht bei der Einschätzung, was erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Dabei hat er die Frage der Erforderlichkeit nicht nur nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten, sondern sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebsinhabers einerseits, des Betriebsrates und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat.

Zu den Kosten der Betriebsratswahl zählen:
•    Kosten der Geschäftsführung des Wahlvorstands,
•    Kosten für Räumlichkeiten,
•    Kosten für Büroeinrichtung,
•    Kosten für einschlägigen Gesetzestexte bzw. Kommentarliteratur,
•    Kosten für Büromaterial,
•    Porto,
•    Telefonkosten,
•    Kosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstands
•    Kosten für Wahlurnen,
•    Kosten für Wahlkabinen
•    Kosten für Stimmzettel,
•    Kosten für Umschläge
•    ggf. Kosten eines Mietwagens für Reisen und Transport
•    Benutzen die Mitglieder des Wahlvorstands das eigene Fahrzeug, ist die betriebsübliche Kilometerpauschale zu ersetzen
•    Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten einer Schulung um die Mitglieder des Wahlvorstands adäquat auf ihre Aufgaben vorzubereiten.

Die Kosten der Wahlwerbung hat der Arbeitgeber nicht zu tragen.

Die Aufgabe des Wahlvorstands ist es, für einen reibungslosen Ablauf der Wahl zu sorgen. In der Praxis kommt es leider allerdings immer wieder vor, dass die Wahl durch die Zufügung oder das Androhen von Nachteilen oder das Anbieten von Vorteilen mit dem Ziel der Beeinflussung der Stimmenabgabe und des Wahlergebnisses, behindert wird.
Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet Wahlbehinderung in jeglicher Form ausdrücklich und stellt die Wahl des Betriebsrats unter einen besonderen Schutz. Normiert ist das in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG. Danach ist die Wahl des Betriebsrats vor jeder Behinderung oder unzulässigen Beeinflussung geschützt. Und zwar nicht nur der Wahlakt an sich, sondern alle Betätigungen der Arbeitnehmer*innen, die in einem Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrats stehen. Es dürfen weder die wahlberechtigten, noch die wählbaren Arbeitnehmer*innen des Betriebs, die Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlhelfer*innen oder andere Wahlbeteiligte in der Ausübung ihrer Rechte beschränkt werden.
Kündigungen und Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Betätigung für die Betriebsratswahl mit dem Ziel ausgesprochen werden, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer an der Ausübung des Wahlrechts zu hindern, zu maßregeln oder die Durchführung der Wahl zu erschweren, sind nach §134 BGB unwirksam

„Sprechen alle Umstände dafür, dass dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit nur deshalb gekündigt wurde, weil er sich an der Vorbereitung der Betriebsratswahl beteiligte, so ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1BetrVG nichtig. Es ist dann Sache des Arbeitgebers nachzuweisen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgte (Umkehrung der Beweislast).
LAG Hamm, vom 27. 8. 1987 - 10 Sa 2412/85

„Die gesamte Wahl des Betriebsrats und jegliche Wahlrechtsausübung stehen – bei Kostentragung durch den Arbeitgeber – unter einem besonderen gesetzlichen Schutz (§ 20 BetrVG). Dies verleiht dem Wahlvorstand weitreichende Befugnisse.
Die Aufgabe eines Wahlvorstands, eine Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, gibt diesem das Recht, sämtliche Hindernisse und Störungen, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl entgegenstehen, zu beseitigen.
Zum Zwecke der Beseitigung störender Eingriffe in eine laufende Betriebsratswahl kann sich der Wahlvorstand auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch i. V. m. § 20 BetrVG stützen. Dieser Unterlassungsanspruch kann auch im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.“
ArbG Regensburg 06.06.2002 – 6 BVGa 6/02:

Wahlbehinderung ist kein Kavaliersdelikt, die Folgen einer Wahlbehinderung können schwerwiegend sein. Wenn der Arbeitgeber die Wahl behindert, ist die im Betrieb vertretene Gewerkschaft umgehend zu unterrichten die beratend weiterhilft. Als Rechtsmittel kommen ein durch den Wahlvorstand veranlasstes Beschlussverfahren oder eine einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht in Betracht.

•    Verstöße gegen das Verbot der Wahlbehinderung können zur Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG führen.
•    Besonders grobe Verstöße können zur Nichtigkeit der Wahl führen.
•    Grobe Verbotsverletzungen können nach § 23 BetrVG geahndet werden.
•    Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr gemäß § 119 BetrVG können verhängt werden (zuvor muss ein Antrag stellt werden).
•    Ggfs. können Schadenersatzansprüche entstehen.

„Eine nach § 119 I Nr. 1 Alt. 2 i.V. mit § 20 Abs.2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird.“
BGH, Beschluss vom 13. 9. 2010 - 1 StR 220/09

Damit Initiatoren der Wahl keine Nachteile erleiden, besteht für Wahlakteure, Wahlvorstandsmitglieder und Betriebsräte in unterschiedlichem Umfang und ab unterschiedlichen Zeitpunkten ihres Tätigwerdens ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Die Gewerkschaft gibt hierzu Unterstützung und Rechtsschutz für ihre Mitglieder.
Speziell für Mitglieder des Wahlvorstands gilt: Vom Zeitpunkt der Bestellung zum Wahlvorstand bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Mitglieder des Wahlvorstands einen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das heißt, sie können nicht ordentlich gekündigt werden. Auch eine außerordentliche Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Betriebsrat nach § 103 BetrVG eine vorherige Zustimmung erteilt hat oder seine Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt wird.
Ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses besteht für die Wahlvorstandmitglieder noch ein nachwirkender Kündigungsschutz für den Zeitraum von sechs Monaten. Während dieses Zeitraums ist eine ordentliche Kündigung weiterhin unzulässig. Allerdings benötigt der Arbeitgeber für den Fall einer außerordentlichen Kündigung nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats. Er muss diesen nach § 102 BetrVG lediglich nach der ausgesprochenen Kündigung anhören.

Im Regelfall wird der Wahlvorstand durch den bestehenden Betriebsrat gebildet, vgl. § 16 Abs. Dem Betriebsrat kommt zudem auch die Aufgabe zu, die/den Vorsitzende*n des Wahlvorstands zu bestellen.

  • Die Bestellung des Wahlvorstands erfolgt durch Beschlussfassung auf einer Betriebsratssitzung.
  • Zu dieser lädt der Betriebsratsvorsitzende unter Zusendung einer Tagesordnung ein.
  • Als Tagesordnungspunkt ist die Bestellung des Wahlvorstands benannt.
  • An der Betriebsratssitzung muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen.
  • Von den anwesenden Mitgliedern muss wiederum die Mehrheit der Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder und der/des Wahlvorstandvorsitzenden zustimmen (Beschluss mit einfacher Mehrheit). Der Betriebsrat ist in der Entscheidung frei, welche wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen er zu Mitgliedern im Wahlvorstand macht. Auch amtierende Betriebsratsmitglieder oder zukünftige Kandidaten für die Betriebsratswahl können in Betracht kommen. Zu dem Amt des Wahlvorstands kann niemand gezwungen werden, es ist ein freiwilliges Amt.

Es passiert gar nicht so selten, dass der Betriebsrat die Bestellung der/des Vorsitzenden versäumt. Dann hat der Betriebsrat – solange er noch im Amt ist - die Bestellung durch einen Mehrheitsbeschluss schnellst möglich nachzuholen.
Erst wenn der Betriebsrat nicht mehr im Amt ist, kann der Wahlvorstand selbst die / den Vorsitzende*n wählen.

Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus 3 Mitgliedern, vgl. § 16 Abs. .1 S. 1 BetrVG. Dies ist gleichzeitig die Mindestanzahl.
Diese Mindestanzahl gilt auch, wenn im Betrieb nur ein 1-köpfiger Betriebsrat zu wählen ist, also in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Im normalen Wahlverfahren kann der Betriebsrat beschließen, dass der Wahlvorstand aus mehr als 3 Mitgliedern besteht, sofern eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl dies erfordert, vgl.§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Allerdings muss es sich immer (!) um eine ungerade Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern handeln, vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
Der Betriebsrat bedarf zur Erhöhung der Anzahl der Wahlvorstandmitglieder keiner vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Dennoch macht es Sinn, dies im Vorfeld mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Die Erforderlichkeit der Erhöhung der Mitgliederanzahl kann zum Beispiel durch die Größe des Betriebs, die Entfernung der einzelnen Betriebsteile zueinander, die Durchführung von Schichtarbeit etc. begründet sein.
Es ist auch möglich, dass der Betriebsrat die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands nachträglich durch einen Beschluss erhöht, weil dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendig wird.
Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörigen Beauftragen als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern die Gewerkschaft nicht schon durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Wahlvorstand vertreten ist.

Auch ein Mitglied des Wahlvorstands kann verhindert sein. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der Wahl ist es daher ratsam, dass der Betriebsrat neben den Wahlvorstandsmitgliedern auch Ersatzmitglieder durch Beschluss bestimmt.
Der Betriebsrat kann entweder jeweils für ein Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestimmen oder ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands bestellen.

Nein, zwar besteht nach 16 Abs. 1 S. 5 BetrVG die Vorgabe, dass in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern dem Wahlvorstand auch Frauen und Männern angehören sollen.
Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine zwingend einzuhaltende Muss-Vorschrift.

Das heißt: Eine Berücksichtigung aller Geschlechter ist wünschenswert. Allerdings soll die Wahl des Betriebsrats an einer nicht eingehaltenen Geschlechterquote des Wahlvorstands nicht scheitern.

Die Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat ist in § 17 BetrVG geregelt. Danach gilt Folgendes:
In einem Betrieb ohne Betriebsrat erfolgt die Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat.
Existieren diese Gremien nicht, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer*innen gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung (Wahlversammlung) können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen des Betriebes oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt oder die Betriebsversammlung nicht ordnungsgemäß stattfindet, kann auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand einsetzen (§§ 16 ff. BetrVG).
Eine im Betrieb »vertretene« Gewerkschaft heißt, dass die Gewerkschaft im Betrieb wenigstens ein Mitglied haben muss.

BAG Beschluss vom 10.11.2004 – 7 ABR 19/04: „Eine Gewerkschaft ist i. S. v. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist.... Die Wahrnehmung der Rechte aus § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers tarifzuständig ist.“

Tipp: Es ist sinnvoll, den Wahlvorstand frühzeitig einzusetzen, damit er sich ohne Zeitdruck für die Durchführung der Betriebsrats-Wahl schulen kann.

Tipp: Wenn Arbeitnehmer für die Initiierung einer Betriebsratswahl nicht unmittelbar in Erscheinung treten wollen - weil sie mit Schikanen des Arbeitgebers rechnen müssen - können sie die Wahl durch Kontaktaufnahme zur zuständigen Gewerkschaft anonym vorbereiten.

 

Im Vorfeld der Wahlen ist die Frage zu klären, ob das normale oder das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet. Wann welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt, ist in § 14 BetrVG geregelt.
Gem. §14 Abs.2 BetrVG ist immer das normale Wahlverfahren einschlägig, wenn nicht ausnahmsweise das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung kommt. Und das richtet sich nach der Betriebsgröße. In Klammern haben wir die alten Regelungen gesetzt, die mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz überholt sind:

  • In Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen (bisher 5 bis 50) findet gem. §14a Abs.1 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren zwingend Anwendung.
  • In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern (bisher: 51 neu 100) wird grundsätzlich im normalen Wahlverfahren gewählt. Allerdings können hier gem.§ 14a Abs. 5 BetrVG der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
  • In Betrieben mit mehr als neu 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern (bisher 100) ist die Wahl im normalen Wahlverfahren vorgeschrieben.

Paragraf 13 BetrVG regelt den Zeitpunkt der Betriebsratswahlen:

(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

Die nächsten Betriebsratswahlen werden also vom 1. März bis 31. Mai 2022 durchgeführt. Die ersten Schulungen für den Wahlvorstand Betriebsrat beginnen bei uns Herbst 2021, die letzten im März 2022. 

Das Betriebsverfassungsgesetz legt im § 13 Absatz 2 und 3  klar fest, in welchen Fällen ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Vier-Jahresrhythmus zu wählen ist und was dies für die Amtszeit der neu zu wählenden Betriebsratsmitglieder bedeutet.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

Der Wahlzeitraum ist für die Betriebsratswahl also festgelegt, kann aber aus den oben aufgeführten Gründen auch außerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden.

Falls Sie in diesem Fall keine Wahlvorstandsschulungen auf unserer Homepage finden bieten wir Ihnen gern

und

an.

 

 

Der Wahlvorstand muss die Zustimmungserklärungen der Bewerber*innen auf den Vorschlagslisten im Original erhalten.

Die einer Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG beizufügenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in die Liste müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand eine Kopie oder ein Scan der Unterschrift zugeht.
Es müssen die Wahlvorschläge sowie die Einverständniserklärungen und die dazu gehörigen Stützunterschriften mit Originalunterschriften versehen sein. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 1 BGB, der ausdrücklich Schriftlichkeit fordert.

Gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben im Betrieb per E-Mail bekannt, muss er auch die Vorschlagslisten per E-Mail verschicken.
Gemäß § 10 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 WO.
Dies ist ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Der Wahlvorstand hätte die Wahlvorschläge den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch per E-Mail bekannt gegeben müssen.
Eine Bekanntmachung der Vorschlagslisten ausschließlich in elektronischer Form kommt nur in Betracht, wenn auch das Wahlausschreiben nur in dieser Form bekannt gemacht worden ist. Wurde das Wahlausschreiben ausschließlich durch Aushang bekannt gegeben, ist eine zusätzliche Bekanntgabe der Vorschlagslisten mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich aber nicht zwingend. Da § 10 Abs. 2 WO die Bekanntmachung des Wahlausschreibens für maßgeblich erklärt, ist eine ergänzende Bekanntmachung i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 2 WO per E-Mail jedoch zwingend erforderlich, wenn das - wie hier im Urteil - auch für das Wahlausschreiben geschehen ist.

Im betrieblichen Alltag - zumal eines Betriebes, der geographisch so stark zergliedert ist wie der hiesige und in dem schon aus diesem Grunde kaum "jeder jeden kennen kann" - wird es für die Wahlentscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig von erheblichem Einfluss sein, inwieweit ihnen einzelne Kandidaten persönlich bekannt sind oder sie zumindest mit dem Namen von Kandidaten bestimmte Vorstellungen verbinden. Werden in einer solchen Situation die Wahlvorschläge nicht auf dieselbe Weise bekannt gemacht wie der Wahlaufruf, so entsteht aus dieser Inkongruenz ein potentielles Ungleichgewicht zugunsten der Liste, auf der bisherige Amtsinhaber kandidieren.

Vergleiche LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2020 - 10 TaBV 71/18

Freistellung für Wahlvorstandsschulungen zur Betriebsratswahl

Kenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen und die praktische Durchführung der Wahl sind für die Mitglieder des Wahlvorstands unabdingbar. So sieht es auch die Gesetzgebung. Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung.

Ein geschulter Wahlvorstand lohnt sich auch für den Arbeitgeber. Denn Unsicherheiten bei der Wahl gehen letztlich zu seinen Lasten, da eine Wahlanfechtung und eine Wahlwiederholung Kosten verursachen, die der Arbeitgeber zu tragen hat.

 „Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich.“
BAG, Urteil vom 07.06.1984 - 6 AZR 3/82

Die Anspruchsgrundlage für die Schulung des Wahlvorstands bildet § 20 Abs. 3 BetrVG.

„Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.“
LAG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012 - H 6 Sa 116/11

Der Wahlvorstand entscheidet als Gremium eigenständig und ohne Einflussnahme von außen darüber, zu welcher Schulungsveranstaltung er seine Mitglieder entsendet. Nur er allein trifft die Entscheidung über die Veranstaltung und damit über den Anbieter, den Ort und Termin. Der Betriebsrat kann ihm hierbei keinerlei Vorschriften machen.
Der Arbeitgeber muss zwar die Kosten der Schulung des Wahlvorstands tragen, ein Mitspracherecht über die Auswahl der Schulungsveranstaltung hat aber auch er nicht.
Der Wahlvorstand muss nicht immer das billigste Angebot wählen, sondern kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums diejenige Veranstaltung auswählen, die ihm am geeignetsten erscheint. Einer qualitativ höherwertigen Schulung ist der Vorrang zu geben, wenn hierdurch eine effektivere Ausbildung möglich ist.
Außerdem kann der Wahlvorstand seine Auswahlentscheidung bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen und dabei berücksichtigen, dass gewerkschaftliche Anbieter den Vorzug genießen, dass ihnen die Rechtsprechung von vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten.

„Es muss sich um eine Veranstaltung handeln, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung bietet. Insofern sind an den Veranstalter bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Sachkompetenz und Organisationsmöglichkeiten zu stellen. ...Der Prüfung dieser Voraussetzungen bedarf es im vorliegenden Falle nicht, weil die Gewerkschaften als die berufenen Vertreter der dienst-, arbeits- und sozialrechtlichen Belange der Beschäftigten in jeder Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung bieten und für die Erfüllung dieser Aufgaben mit in erster Linie in Betracht kommen.“ BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 45.78

 

Es ist formalrechtlich wichtig, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Teilnahme an der Schulung einen Beschluss darüber fassen, an welcher Schulung sie teilnehmen wollen. Der Beschluss über die Entsendung der Wahlvorstandsmitglieder muss in einer ordnungsgemäß durchgeführten Sitzung des Gremiums mit eigenem Tagesordnungspunkt stattfinden. Die einstimmig oder zumindest mit einfacher Mehrheit erfolgte Beschlussfassung muss dann der Arbeitgeberseite mitgeteilt werden. Es empfiehlt sich, eine Beschlussfassung und die Mitteilung an den Arbeitgeber spätestens drei Wochen vor der Schulungsveranstaltung vorzunehmen.
Auch hier ist es allein der Wahlvorstand und nicht der Betriebsrat, der den Beschluss fasst. Nur wenn eine Personen-Identität zwischen allen Wahlvorstandsmitgliedern und Betriebsratsmitgliedern besteht, kann ausnahmsweise der Betriebsrat den Beschluss zur Schulungsteilnahme fassen.

 

Als Arbeitshilfe finden Sie hier eine Vorlage für die Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Teilnahme der Wahlvorstandsmitglieder an der Wahlvorstandsschulung:

Top: Schulung der Wahlvorstandmitglieder
Die / der Wahlvorstandsvorsitzende stellt die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit fest.
Der Wahlvorstand beschließt, die Wahlvorstandsmitglieder
1. … (Name)
2. ... (Name)
3. ... (Name)
auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom ... bis zum … (Datum der Veranstaltung)
in ... (Ort der Veranstaltung)
gem. § 20 Abs. 3 BetrVG zu entsenden.
Die Kosten der Schulung betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich sind.
Abstimmungsergebnis: Ja ... nein... Enthaltung

Ort, Datum, Unterschrift der/des Wahlvorstandsvorsitzende*n und eines weiteren Wahlvorstandsmitglieds

Tipp: Vorsorglich sollte der Wahlvorstand auch Ersatzmitglieder benennen.

 

Der Arbeitgeber ist über die Beschlussfassung des Wahlvorstands vor der Schulungsteilnahme rechtzeitig zu unterrichten.
Dem Arbeitgeber sind die jeweiligen Teilnehmer, Ort, Zeit und Dauer der Schulungsveranstaltung sowie der Inhalt der Schulung mitzuteilen. Dazu gehört auch eine Information über die Kosten des Seminars.

 

Als Arbeitshilfe finden Sie hier eine Vorlage für die Mitteilung an den Arbeitgeber:

Wahlvorstand der Musterfirma XY

An die Geschäftsführung    
Musterfirma XY                                Ort..., Datum...

Teilnahme des Wahlvorstands an einer Wahlvorstandschulung gem. § 20 Abs. 3 BetrVG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Wahlvorstand hat in seiner Sitzung am …(Datum) beschlossen, die Wahlvorstandsmitglieder
1. … (Name)
2. ... (Name)
3. ... (Name)
auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)
des ... (Name des Veranstalters)
vom … bis … (Datum der Veranstaltung)
in ... (Ort der Veranstaltung)
gem. § 20 Abs. 3 BetrVG zu entsenden.

Die Seminarkosten betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung.
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich sind. Nach § 20 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber das Entgelt während der Seminarzeit fort zu zahlen und die Kosten der Schulung zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum             Unterschrift der / des Vorsitzende*n des Wahlvorstands

 

Die Teilnahme an einer Wahlvorstandschulung setzt voraus, dass diese erforderlich ist. Doch was heißt das?  
Eigentlich ist es ganz einfach: Eine Wahlvorstandschulung ist dann erforderlich, wenn das auf der Schulung vermittelte Wissen für die Arbeit des Wahlvorstands, also für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl, benötigt wird und das Wissen nicht schon vorhanden ist. Der letzte Punkt bezieht sich nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Das bedeutet nicht, dass diejenigen, die schon einmal im Wahlvorstand tätig waren, von einer erneuten Schulung ausgenommen sind (siehe nächster Menüpunkt).
Der Anspruch auf Schulung entfällt nicht dadurch, dass dem Wahlvorstand Fachliteratur und/oder ein elektronischer Wahlleitfaden zur Verfügung gestellt wird. Zwar sind diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl auch hilfreich. Die Wissensvermittlung mittels Fachliteratur und Selbststudiums kann eine Schulung jedoch nicht ersetzen, bei der durch sachkundigen Referenten der Inhalt pädagogisch dargestellt und Fragen sowie Unklarheiten geklärt werden können. So sieht es auch die Rechtsprechung.
Tipp: Sollten Fragen zur Erforderlichkeit der Schulung auftreten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir unterstützen Sie!

 

 

Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlvorstand tätig war, ist von einer erneuten Schulung nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über vier Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Allein dadurch, dass 2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist und Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung zur Folge hatte, ist eine erneute Schulungsteilnahme auch für diese Kolleginnen und Kollegen erforderlich.
Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war – etwa in einem anderen Betrieb, in dem es ein weiteres Beschäftigungsverhältnis hat oder im eigenen Betrieb, weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen.

„Die Schulung ist auch dann erforderlich, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende Jahre zuvor eine Wahl geleitet hat, weil die Wahlvorschriften für juristische Laien außerordentlich kompliziert sind und das Wissen in einer mehrstündigen Veranstaltung aktualisiert werden muss, damit die Wahl fehlerfrei durchgeführt werden kann.“
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.07.1994 – 4 Sa 88/94

 

Eine Unterrichtung durch ehemalige Wahlvorstände kann eine Schulung nicht ersetzten. Der Arbeitgeber kann eine Schulungsteilnahme nicht dadurch verhindern, dass er auf das Wissen der „alten Hasen“ verweist, die schon in der Vergangenheit Wahlvorstandsmitglieder waren.
Ehemalige Wahlvorstandsmitglieder vergangener Wahlen mögen über Erfahrung verfügen, aber der pädagogische Hintergrund zur Wissensvermittlung an ihre Kolleg*innen wird ihnen üblicherweise fehlen. Im Normalfall sind die letzten Betriebsratswahlen zudem vier Jahre her, während gerichtliche Entscheidungen zur Betriebsratswahl fortlaufend gefällt werden. 2021 ist es durch das Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes außerdem zu wichtigen gesetzlichen Neuerungen gekommen, über die frühere Wahlvorstandmitglieder keine Kenntnisse haben.
Die Materie zur Betriebsratswahl ist umfangreich und die Wahlvorschriften sind komplex. Eine genaue Kenntnis und Beachtung der Wahlvorschriften sind ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Wahl, da bei Verstößen gegen die Wahlvorschriften die Anfechtung oder Nichtigkeit der Wahl droht. Eine dann notwendige Neuwahl würde zu erheblichen Beeinträchtigungen der Betriebsratsarbeit führen und nebenbei für den Arbeitgeber deutlich teurer werden, als die Kostenübernahme für eine Wahlvorstandsschulung.

 

Für die Zeit der erforderlichen Schulungsteilnahme werden die Wahlvorstandsmitglieder von ihrer Arbeit freigestellt und erhalten weiter ihr Entgelt vom Arbeitgeber. Auch die Kosten für die Teilnahme der Wahlvorstandsmitglieder an einer erforderlichen Schulung hat der Arbeitgeber zu tragen, zzgl. Verpflegung, Übernachtungskosten und Fahrtkosten.
Die Freistellung selbst erfolgt sozusagen automatisch, indem der Wahlvorstand einen ordnungsgemäßen Beschluss über die erforderliche Schulungsteilnahme fasst. Eine ausdrückliche Freistellungsgenehmigung durch den Betriebsrat oder den Arbeitgeber ist keine Voraussetzung für die Schulungsteilnahme.

Während der Arbeitgeber den Betriebsrat in die Einigungsstelle zwingen kann, wenn er betriebliche Belange nicht für ausreichend berücksichtigt hält, ist ein solches Verfahren mit dem Wahlvorstand nicht möglich.
Der Arbeitgeber kann lediglich einwenden, dass er die Teilnahme nicht für erforderlich halte oder die Formalien (Beschlussfassung über die Schulungsteilnahme) nicht eingehalten seien und mit dieser Begründung die Entgeltfortzahlung und die Übernahme der Kosten verweigern. Diese Streitigkeiten sind dann - wenn keine Klärung herbeigeführt werden kann - vor dem Arbeitsgericht zu klären.

Die Mitglieder des Wahlvorstands haben einen Anspruch auf Teilnahme an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung. Dieser folgt aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Die Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl sind grundsätzlich für jedes einzelne Betriebsratsmitglied erforderlich.
Der Wahlvorstand hat über die Teilnahme einen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber vor der Schulungsteilnahme mitzuteilen hat.
Der Arbeitgeber hat für die Zeit der Schulungsteilnahme die Mitglieder des Wahlvorstands von ihrer Arbeit freizustellen und das Entgelt weiter zu zahlen. Er trägt zudem die Kosten für das erforderliche Seminar zzgl. Verpflegung, Übernachtungskosten und Fahrtkosten.

 

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