Seminar JAV Wahlen

JAV-Wahlen

Alle zwei Jahre wird in Betrieben und Dienststellen eine Vertretung der jugendlichen Arbeitnehmer*innen und der Auszubildenden gewählt. Die Wahlen im gewerblichen Bereich (nach BetrVG) finden wieder 2024 statt, ebenso diejenigen für den Öffentlichen Dienst des Bundes. Die Wahlen im Öffentlichen Dienst des Landes NRW sind 2023 dran.

Unsere Wahlvorstandsschulungen zur JAV-Wahl

Wir kooperieren im Bereich der Schulungen von Wahlvorstandsmitgliedern für die Wahl der JAV mit den drei großen Gewerkschaften IG Metall, IG BAU und ver.di. Ihr müsst nicht Gewerkschaftsmitglied sein, um an einem unserer Seminare teilnehmen zu können. Es empfiehlt sich aber, dass ihr euch ein Seminar der Gewerkschaft aussucht, die in eurer Branche zuständig ist.

 

 
IG Metall
 
ver.di
 
IG BAU

 

 

Solltet ihr zwischen den regelmäßigen Wahlterminen eine JAV wählen und damit Schulungsbedarf haben, dann sprecht uns (s.u.) gern auf Gremienseminare an!

Du hättest gern Informationen zu den kommenden Betriebsratswahlen? Hier unsere Spezialseite BR-Wahl.

 

JAV-Wahl ist nicht gleich JAV-Wahl: Die Unterschiede zwischen gewerblichem Bereich und öffentlichem Dienst

Die Gesetze, Wahltermine, Regelungen für die Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder und die Abläufe einer JAV-Wahl sind unterschiedlich je nachdem, ob du in einem Betrieb im gewerblichen Bereich arbeitest/deine Ausbildung machst oder z.B. in einer Verwaltung im Öffentlichen Dienst.

  • Im gewerblichen Bereich gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Im Öffentlichen Dienst des Landes NRW gilt das Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW)
  • Im Öffentlichen Dienst des Bundes gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Im Folgenden unterscheiden wir daher immer zwischen diesen Arbeitsstellen bzw. Ausbildungsplätzen.

Freistellung für Schulungen von Wahlvorstandsmitgliedern

Alle Antworten auf Fragen zur Freistellung für die Schulung von Wahlvorständen gibt es in unserem Freistellungsratgeber:

Infos zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen im gewerblichen Bereich (BetrVG)

Den regelmäßigen Zeitraum der Wahl bestimmt der § 64 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes:

§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen beträgt also jeweils 2 Jahre. Gewählt wird in den geraden Jahreszahlen. Die nächste JAV-Wahl nach BetrVG findet also vom 1.10. - 30.11.2024 statt.

Wenn es insgesamt fünf Jugendliche oder Auszubildende unter 25 Jahren in deinem Betrieb gibt, dann ist es die Aufgabe des Betriebsrates, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu gründen. Das steht so klar im § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes, der die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates regelt, im Absatz 1 Nummer 5 heißt es:

§ 80 (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
... 5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; ...

In deinem Betrieb gibt es auch keinen Betriebsrat?

Problem. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, eine JAV zu gründen, also ist die Existenz eines Betriebsrates die Voraussetzung für eine JAV-Gründung. Wir geben dir hier keine Tipps "Wie gründe ich einen Betriebsrat" und raten auch davon ab, sich mit ein paar Ratschlägen aus dem Internet an diese Aufgabe zu machen. Einziger Tipp von uns: Wende dich in diesem Fall an deine Gewerkschaft!

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat 2014 diese Frage eindeutig für die Betriebsratswahl geklärt. Und das gilt entsprechend auch für die JAV-Wahlen nach Betriebsverfassungsgesetz:

1. Eine Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist selbst dann gültig, wenn sie lediglich einen Wahlbewerber aufweist.
2. Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächst niedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.
3. In diesem Fall bedarf es keiner Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand zur Einreichung (weiterer) gültiger Vorschlagslisten. § 9 der Wahlordnung findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.

LAG Düsseldorf v. 4.7.2014 – 6 TaBV 24/14

Aktives Wahlrecht: Nach § 61 Abs. 1 BetrVG (i.V.m. § 60 Abs. 1) dürfen alle "jugendlichen Arbeitnehmer*innen" wählen, also alle Arbeitnehmer*innen des Betriebes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auszubildende, die am Wahltag älter sind als 25 dürfen also nicht mitwählen. 

Passives Wahlrecht: Kandidieren werden dürfen nach § 60 Abs. 2 BetrVG alle Arbeitnehmer*innen des Betriebes, die unter 25 Jahre alt sind. D.h., es dürfen sich auch manche Arbeitnehmer*innen zur Wahl stellen, die selbst nicht wählen dürfen, nämlich Arbeitnehmer*innen zwischen 19 und 24 Jahren. Hierbei kommt es auf das Datum des Amtsantritts an, nicht auf das Alter am Wahltag. Wer während seiner Amtszeit das Höchstalter überschreitet, darf trotzdem im Amt bleiben. Das Amt des Betriebsratmitglieds und des JAVis schließen sich übrigens aus.

Wie viele Mitglieder eine JAV hat, richtet sich nach der Zahl der zur Wahl der JAV Berechtigten im Betrieb, s. oben "Wer darf wählen und wer darf kandidieren?". Nach § 62 Abs. 1 BetrVG sind das:

JAV-Mitglieder BetrVG

Ob in deinem Betrieb das normale oder das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet, richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer*innen und der wahlberechtigten Auszubildenden. Geregelt ist das im § 63 BetrVG.

Normales Wahlverfahren: wenn in deinem Betrieb mehr als 51 wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer*innen oder Auszubildende bis 25 Jahre beschäftigt sind.

Vereinfachtes Wahlverfahren: wenn es in deinem Betrieb in der Regel 5 bis 50 Wahlberechtigte gibt.

Ausnahme: Gibt es in deinem Betrieb in der Regel 51 bis 100 Wahlberechtigte kann der Wahlvorstand auch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vereinbaren (§ 63 Abs. 5 BetrVG i.V.m. § 14a Abs. 5 BetrVG). Bei mehr als 100 JAV-Wahlberechtigten ist das aber nicht möglich, hier gilt immer das normale Wahlverfahren.

Euer Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand und eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden (§ 63 Abs. 2 BetrVG). Auch wenn es bei euch schon eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gibt muss der Betriebsrat den Wahlvorstand bis spätestens 8 Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit bestellt haben (§ 63 Abs. 2 und 3 BetrVG).
Da die Bestellung des Wahlvorstands die Pflicht des Betriebsrates ist, kann Untätigkeit hier sogar eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen. § 63 Abs. 3 BetrVG regelt, was in diesem Fall für Möglichkeiten bestehen: Mindestens drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bis zu sechs Wochen vor dem Ende der Amtszeit der JAV die Einsetzung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragen. Auch der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat kann den Wahlvorstand innerhalb dieser Frist den Wahlvorstand bestellen. Bei Wahl im vereinfachten Verfahren verringert sich diese Frist auf 3 drei Wochen.

Bestellte Mitglieder des Wahlvorstands für die JAV-Wahl haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für Schulungsmaßnahmen. Ihr Anspruch entspricht demjenigen, den auch Mitglieder des Wahlvorstandsschulung für eine Betriebsratswahl haben, wie er in § 20 BetrVG geregelt ist. Die Kosten dafür übernimmt der Arbeitgeber.

Wer das Verfahren ganz genau wissen möchte: Unser Freistellungsratgeber für die JAV-Wahl hilft weiter.

Dass Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung den besonderen Kündigungsschutz genießen, ist vielen geläufig, aber der besondere Kündigungsschutz geht noch weiter: Auch die Wahlbewerber genießen vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Und auch die Mitglieder des Wahlvorstands der JAV  fallen vom Zeitpunkt ihrer Bestellung unter diesen besonderen Schutz.

Besonderer Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber keine ordentliche Kündigung, also eine Kündigung unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist, wirksam aussprechen kann. Möglich ist dann nur noch der Ausspruch einer sogenannten außerordentlichen Kündigung (fristlose Kündigung) aus einem wichtigen Grund gem. § 626 Abs.1 BGB. Allerdings muss zur Wirksamkeit dieser Kündigung dann auch noch die vorherige Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 Abs.1 BetrVG eingeholt werden. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss  - wenn der Arbeitgeber wirklich an der Kündigung festhalten will - die Zustimmung durch ein Arbeitsgericht ersetzt werden.

An die Bekanntgabe des Wahlergebnisses schließt sich zudem noch der sogenannte nachwirkende Kündigungsschutz von einem halben Jahr an. Das bedeutet, dass auch in diesem Zeitraum nur eine außerordentliche Kündigung möglich ist, dann allerdings ohne Zustimmung des Betriebsrats.

Weitere Infos zur JAV im Öffentlichen Dienst

 Das Landespersonalvertretungsgesetz NRW regelt im § 56 LPVG NRW wie viele Mitglieder eine JAV in den "Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat".  Entscheidend ist dabei die jeweilige Zahl der zur Wahl der JAV Berechtigten:

JAV LPVG NW

Wie viele Mitglieder eine JAV in den Dienststellen des Bundes hat richtet sich nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. § 101 BPersVG NRW legt das in Abhängigkeit von der jeweiligen Zahl der zur Wahl der JAV Berechtigten fest. Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden

JAV_BPersVG

Die folgenden beiden Absätze des § 101 erläutern, dass die JAV-Mitglieder die Beschäftigtenarten und das Geschlechterverhältnis in der Dienststelle repräsentieren sollen:

§ 101 BPersVG
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, zusammensetzen.
(3) Frauen und Männer sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis unter den Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, vertreten sein.

Mehr Wissenswertes rund um die Jugend- und Auszubildendenvertretung erfahrt ihr auf unserer Spezialseite JAV.

 
IG Metall
 
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ANSPRECHPARTNERIN

Caroline Loop
Bildungsreferentin
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