Protokollführung seminar

Seminare für Schriftführer*innen: Warum das Protokoll so wichtig ist

Als Schriftführer oder Schriftführerin verfassen Sie nicht nur das Protokoll der Betriebsrats- oder Personalratssitzung, sondern übernehmen Verantwortung für die Richtigkeit. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Gremiumsmitglied - sinnvollerweise der/die Schriftführer*in - bestätigen die Richtigkeit der Niederschrift durch ihre Unterschrift. Und Formfehler im Protokoll können dazu führen, dass Beschlüsse des Betriebsrats oder Personalrats nichtig sind.

Seminare für Schriftführer / Schriftführerinnen und Seminare zur Protokollführung

Die Seminare zur Protokollführung richten sich an Vorsitzende oder Assistent*inen des PR/BR/MAV, Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Personalräte (BPersVG) und Personalräte (LPVG), die das Amt des Schriftführers/der Schriftführerin übernommen haben. Wir führen diese Seminare in Kooperation mit Einzelgewerkschaften durch. Gewerkschaftsmitgliedschaft ist keine Teilnahmevoraussetzung.

 
IG Metall
 
ver.di
 
IG BAU

 

Häufig übernimmt auch der/die Vorsitzende die Aufgabe der Protokollführung: Die Wahl eines Schriftführers/einer Schriftführerin ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Niederschrift geht an den Vorsitzenden des Gremiums über, wenn kein Schriftführer gewählt wurde. Auch das zeigt, dass Schriftführer mehr sind als "nur" Protokollanten.

Auch das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht vor, dass für jede Personalratssitzung ein Protokoll anzufertigen ist (§ 43 (1) BPersVG), als Nachweis der Personalratsbeschlüsse und ihrer Ordnungsmäßigkeit. Das Protokoll wird vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Personalratsmitglied unetrzeichnet (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Ein Gremium kann per Beschluss ein Mitglied zum/zur Schriftführer*in bestimmen, der/die in der Regel das Protokoll anfertigt und auch mit unterzeichnet.

Sofern der Personalrat Büropersonal hat, kann laut § 38 (2) Satz 2 BPersVG das Büropersonal an der Sitzung teilnehmen, um das Sitzungsprotokoll anzufertigen ohne das diese Teilnahme einen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Sitzung darstellt: "Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen."

Im LPVG NRW ist die Verpflichtung zur Niederschrift im Paragrafen 37 festgelegt:

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Personalrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Erfolgt eine Beschlussfassung des Personalrats gemäß § 33 Absatz 3, stellt die vorsitzende Person vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt sie in die Anwesenheitsliste ein.

(2) Hat die Dienststelle an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. Das gleiche gilt für Beauftragte von Gewerkschaften, die an der Sitzung teilgenommen haben. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG legt fest, dass über jede Verhandlung des Betriebsrats eine Niederschrift aufzunehmen ist. Das LAG Hamm hat in einem entsprechenden Streitfall dazu eindeutig festgestellt, dass Kenntnisse in der Protokoll- und Schriftführung für denjenigen unerlässlich sind, der die Protokoll- und Schriftführung wahrnimmt und in der Begründung die Bedeutung der Aufgaben des/der Schriftführer*in ausgeführt:

Das Seminar "Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat" vermittelt nach seiner Themenübersicht rechtliche Grundkenntnisse für die Schriftführertätigkeit sowie praktische Übungen zur Abfassung von Sitzungsniederschriften und zur sonstigen Schriftführung im Betriebsrat. Damit vermittelt das Seminar Kenntnis für einen nicht unwesentlichen Teil des Betriebsverfassungsrechts, nämlich für den Bereich der Protokollführung bzw. der Aufnahme von Niederschriften, Beschlussfassung und des Schriftverkehrs, sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben. Grundkenntnisse in diesem Teilbereich des Betriebsverfassungsrechts sind zumindest für diejenigen Betriebsratsmitglieder erforderlich, welche die Vorschriften in der praktischen Betriebsratsarbeit umsetzen (...)." LAG Hamm, Beschluss vom 05.12.2008 - 10 TaBV 25/07

Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht die Erforderlichkeit im Sinne des § 37 (6) BetrVG und damit die Verpflichtung des Arbeitgebers für die Übernahme der Schulungskosten § 40 (1) BetrVG bestätigt.

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