WAHLVORSTAND FÜR DIE WAHL DES PERSONALRATS - BPersVG

Die Wahl zum Personalrat ist ein Vorgang, der nach strengen formalen Kriterien durchzuführen ist. Werden diese Vorgaben – die zum großen Teil erst in der Rechtsprechung entwickelt worden sind – nicht eingehalten, droht die Anfechtung oder sogar die Nichtigkeit der Wahl. Deshalb haben die Mitglieder des Wahlvorstands das Recht, sich für entsprechende Schulungsveranstaltungen freizustellen.

Der Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Mitglieder das Wahlvorstands ist in § 24 Abs. 2 BPersVG enthalten – auch wenn das dort nicht so deutlich steht. Hier hilft nur der Rückgriff auf die Rechtsprechung des BAG zum identisch konstruierten BetrVG. Die besagt, dass das Recht des Betriebsrats auf Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen auch für den Wahlvorstand gilt. Daher muss auch der Wahlvorstand für die Wahl zum Personalrat dieselben Voraussetzungen erfüllen wie der Personalrat selber und insbesondere auch genau so vorgehen.

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Der Wahlvorstand entscheidet ohne Einflussnahme von außen darüber, zu welchen Schlungsveranstaltungen und damit auch zu welchen Veranstaltern er seine Mitglieder entsendet. Auch der Personalrat kann ihm hierbei keine Vorschriften machen. Der Wahlvorstand hat in beiden Fragen einen Beurteilungsspielraum, muss also nicht immer die billigsten Angebote wählen, sondern kann sich für die entscheiden, die ihm am geeignetsten erscheinen. Allerdings hat auch der Wahlvorstand im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung darauf zu achten, dass er mir der Schulungsmaßnahme nicht gegen die Notwendigkeit einer sparsamen Haushaltsführung verstößt (BVerwG, Beschluss vom 14.11.1990 - 6 P 4.89). Dies hat allerdings nur für die Dauer der Veranstaltung eine Bedeutung.

Als Veranstalter in Frage kommen sowohl gewerkschaftliche wie auch nichtgewerkschaftliche Anbieter. Allerdings genießen die gewerkschaftlichen Angebote den Vorzug, dass ihnen die Rechtsprechung von Vornherein zubilligt, die Gewähr für eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Durchführung zu bieten (BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979 – 6 P 45.78).

Die Schulungsteilnahme setzt einen Entsendebeschluss des Wahlvorstands voraus. Ohne diesen ist die Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen. Die Formalien der Beschlussfassung – insbesondere die ordnungsgemäße Ladung mit Tagesordnung und die Beschlussfähigkeit im Gremium - können hier als bekannt voraus gesetzt werden. Die Tagesordnung muss auch präzise den Tagesordnungspunkt "Entsendung zu Schulungsmaßnahmen" und möglichst auch eine Benennung der in Aussicht genommenen Veranstaltung enthalten. Die Behandlung dieses Themas unter dem Punkt "Verschiedenes" wird von der Rechtsprechung zumindest beim Betriebsrat nicht akzeptiert (vgl. BAG, Beschluss vom 28.10.1992 - 7 ABR 14/92). Da die Gerichte für den Wahlvorstand die selben Vorschriften anwenden, sollte auch er sich hieran halten.

Ohne ordnungsgemäßen Entsendebeschluss muss die Dienststelle weder die Seminarkosten noch das Arbeitsentgelt während der Seminarteilnahme weiterzahlen. Der Beschluss muss vor dem Seminarbesuch gefasst werden – eine Nachholung ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig (VG Stade, Beschluss vom 04.04.2011 – 7 B 384/11).

Mit dem – wirksamen, also ordnungsgemäß zu Stande gekommenen – Beschluss entsteht auf Seiten des Wahlvorstandsmitglieds eine Verpflichtung zur Teilnahme (BVerwG, Beschluss 07.12.94 - 6 P 36.93), auf Seiten der Dienststelle eine solche zur Freistellung, wenn denn die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. Dies ist insbesondere die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme.

Die Entscheidung über die Freistellung trifft der Wahlvorstand selber in Form des Beschlusses. Es bedarf allerdings zusätzlich noch einer Freistellung durch die Dienststelle, die gesondert beantragt werden muss. Wird diese nicht erteilt, darf das entsprechende Mitglied nicht einfach zur Schulung fahren. Der Wahlvorstand muss vielmehr versuchen, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Freistellung zu erwirken (BVerwG, Beschluss vom 07.12.1994 – 6 P 36.93). Der Personalrat dagegen hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Wahlvorstands.

Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein – so steht es in 54 Abs. 1 BPersVG, den auch der Wahlvorstand beachten muss. Erforderlichkeit heißt zweierlei: Inhaltlich muss der vermittelte Stoff in der Arbeit als Mitglied des Wahlvorstands benötigt werden und persönlich darf das Wissen nicht sowieso schon vorhanden sein. Allerdings bezieht sich Letzteres nur auf das jeweilige zu schulende Mitglied: Wenn es das Wissen nicht hat, das für die Durchführung der Wahl benötigt wird, hat es das Recht, an einer entsprechenden Veranstaltung teilzunehmen. Es kann nicht auf das Wissen andere verwiesen werden, die die Schulung schon hinter sich haben oder alte "Hasen" im Wahlvorstand sind.

Wer schon einmal – oder auch mehrmals – im Wahlvorstand tätig war, ist von solchen Schulungen nicht ausgenommen. Niemand ist in der Lage, dieses Wissen über vier Jahre so abzuspeichern, dass es vollständig wieder abrufbar für eine fehlerfrei durchzuführende Wahl zur Verfügung steht. Eine Auffrischung ist also auch hier für diese Kollegen erforderlich.

Eine Einschränkung der Erforderlichkeit, weil das Wissen bei dem entsprechenden Mitglied schon vorhanden ist, kann daher nur angenommen werden, wenn es kurz vor diesem Wahlgang bereits einmal in dieser Funktion tätig war –in einer anderen Dienststelle oder in der eigenen, weil die Wahlen kurze Zeit nach dem ersten Wahlgang wiederholt werden müssen.

Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Personalratswahl" beschränkt. Das umfasst sowohl die Behandlung aller maßgeblichen Vorschriften aus dem BPersVG und der dazu gehörenden Wahlordnung als auch die praktischen Fragen der Wahlorganisation. Nicht erforderlich dagegen wären Veranstaltungen, die sich allgemein mit dem Thema "Demokratie und Wahlen" oder Ähnlichem befassen.

Der Zeitaufwand für die Schulung und damit die Dauer, für die das Wahlvorstandsmitglied freigestellt ist, richtet sich nach dem Umfang der Thematik. Da der Stoff begrenzt ist, dürfte in der Regel eine eintägige Veranstaltung ausreichend sein, um sich in die maßgeblichen Grundsätze und Einzelheiten des Wahlverfahrens einzuarbeiten. Allenfalls für völlig unerfahrene Mitglieder, denen auch die Arbeit im Gremium neu ist, kann auch einmal eine zweitägige Veranstaltung erforderlich sein. Werden diese Grenzen nicht beachtet, kann dem Wahlvorstand vorgehalten werden, die Arbeitsbefreiung und die entstehenden Kosten seien nicht verhältnismäßig, was dann zur Verweigerung der Freistellung führt.

Der Wahlvorstand beschließt, das Mitglied … (Name)

auf die Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)

des ... (Name des Veranstalters)

vom ... bis zum … (Datum)

in … (Ort der Veranstaltung)

gem. § 24 Abs. 2 BPersVG zu entsenden.

Die Kosten der Schulung betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands gem. § 24 Abs. 2 BPersVG erforderlich sind.

An die Dienststellenleitung

(Name/Adresse der Dienststelle)

 

Schulungsveranstaltung gem. § 24 Abs. 2 BPersVG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung am …(Datum) beschlossen,

das Mitglied … (Name)

zu der Schulungsveranstaltung … (Titel der Veranstaltung)

des ... (Name des Veranstalters)

vom bis … (Daten der Veranstaltung)

in ... (Ort der Veranstaltung)

gemäß § 24 Abs. 2 BPersVG zu entsenden.

Die Seminarkosten betragen … € zzgl. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Ausschreibung.

Die Schulung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich sind. Nach § 24 Abs. 2 BPersVG ist die Dienststelle verpflichtet das Arbeitsentgelt während der Seminarzeit fortzuzahlen und die anfallenden Kosten zu erstatten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ort, Datum   Unterschrift Vorsitzende/r des Wahlvorstands

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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