BVerwG 14.11.1990 - 6 P 4.89

Leitsatz:

Eine Grundschulung zum Personalvertretungsrecht ist nicht ausnahmslos auf höchstens fünf Tage begrenzt.

Auszug aus den Gründen:

(...)

Die Auslegung folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, nicht jede Veranstaltung zu erfassen, die vorgibt, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, sondern nur solche, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung in angemessener Dauer bieten. Sie ist zudem aus gesetzessystematischen Erwägungen im Hinblick auf die entstehenden Kosten geboten, und zwar ergänzt um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Personalvertretung gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten, d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen. Dabei hat der Dienststellenleiter darauf zu achten, daß dieser Grundsatz eingehalten wird.

Mithin war hier die angemessene Dauer der Grundschulung nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, zu bestimmen. Aus diesem Maßstab läßt sich - wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen ist - für die Dauer der einzelnen Schulung nicht schematisch eine Obergrenze von fünf bis sechs Tagen herleiten. Eine derartige Begrenzung, etwa für personalvertretungsrechtliche Grundschulungen, läßt sich auch nicht der Rechtsprechung des Senats entnehmen.

(...)

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
Diese Seite empfehlen:        
drucken:  
merken: