BAG VOM 21.04.1983 – 6 ABR 70/82

Redaktioneller Leitsatz

1.    Die in § 2 Abs 1 BetrVG geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat wäre unnötig erschwert, wenn nicht nahezu unmöglich, wäre die Tätigkeit des Betriebsrats auf die Interessenwahrnehmung der Belegschaft ohne ausreichende Kenntnis über seine gesetzlichen Befugnisse und Pflichten beschränkt. Die Erfüllung dieser Aufgabe und die Erlangung der dafür notwendigen Fachkenntnisse sind sachlich nicht voneinander zu trennen. Es gehört damit zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit erforderliche Fachwissen anzueignen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs 6 und Abs 7 BetrVG können die Aufgabe, Betriebsräte mit dem notwendigen Wissen auszustatten, nicht allein erfüllen. Die Verfügung über und die Grundvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ausübung der Amtspflichten: Unterrichtung und Unterricht sind voneinander zu unterscheiden.

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ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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