§ 76 BPersVG
[Eingeschränkte Mitbestimmung]
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- Einstellung, Anstellung,
- Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
- Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- Ablehnung eines Antrages nach § 72 a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
- Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
- Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
- Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
- Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.