BAG 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

Leitsätze:

  1. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art. 119 EG-Vertrag liegt nicht bereits dann vor, wenn unter der von einer Rechtsnorm nachteilig betroffenen Gruppe erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts sind. Hinzukommen muß, daß das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den Begünstigten wesentlich anders ist.
  2. Der Ausschluß von Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG außerhalb der persönlichen Arbeitszeit benachteiligt die teilzeitbeschäftigten weiblichen Mitglieder eines Betriebsrats. Die Ungleichbehandlung ist aber durch objektive Gründe gerechtfertigt.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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