OVG MÜNSTER 14.10.1991 - 1 B 1690/91.PVL

Leitsätze:

  1. Durch einstweilige Verfügung kann einem Dienststellenleiter mangels eines eigenständig durchsetzbaren Verfahrensanspruchs nicht aufgegeben werden, ein Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsverfahren einzuleiten oder ein abgebrochenes Verfahren.
  2. Dagegen ist eine einstweilige Verfügung zulässig, die eine Feststellung in bezug auf das Bestehen eines Beteiligungsrechts oder die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats enthält, obwohl eine solche Feststellung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.
  3. Eine solche feststellende einstweilige Verfügung ist jedoch nur dann zulässig, wenn nicht nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Personalrat im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, sondern wenn ihm durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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