BAG, BESCHLUSS VOM 19.03.2008 – 7 ABR 2/07

(...) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass vom Vorhandensein ausreichender Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht bei der Antragstellerin nicht schon auf Grund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat ausgegangen werden konnte. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über ihre Teilnahme an der Schulung nicht langjähriges Betriebsratsmitglied, sondern befand sich erst im vierten Jahr ihrer Amtszeit. Diese Zeitspanne reicht für sich genommen nicht aus, um aus der während dieser Zeit ausgeübten Betriebsratstätigkeit auf den Erwerb des erforderlichen Grundwissens auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts schließen zu können.
Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Erforderlichkeit der Teilnahme der Antragstellerin an der Schulungsveranstaltung nicht deshalb verneint werden kann, weil die Schulung erst im vierten Jahr ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglied erfolgt ist. Die Amtszeit der Antragstellerin dauerte nach der Schulung noch mindestens acht bis zehn Monate an, so dass der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung davon ausgehen konnte, dass die Antragstellerin die bei der Schulung erworbenen Kenntnisse bei ihrer Betriebsratstätigkeit noch würde verwerten können. (...)

 

ANSPRECHPARTNERIN

Christine Rosenthal
Juristin (Rechtsassessorin)
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