DIE BESTIMMUNGEN DER TARIFVERTRÄGE IM ELEKTROHANDWERK NRW

Was die betriebliche Interessenvertretung wissen muss

Im § 80 Abs. 1, Satz 1 BetrVG ist festgelegt, dass der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass auch die geltenden Tarifverträge zugunsten der Arbeitnehmer*innen angewandt werden. Dieser Überwachungsauftrag kann nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Betriebsrat die Tarifverträge seiner Branche auch kennt.

Ausgehend von diesem Auftrag beschäftigen sich die Teilnehmer*innen mit den spezifischen Tarifbedingungen im Elektrohandwerk. Im Mittelpunkt stehen dabei die Umsetzungsmöglichkeiten in die betriebliche Praxis.

Themen

  • Regelungsbereiche von Tarifverträgen, Arten von Tarifverträgen im Elektrohandwerk
    • Entgeltrahmenabkommen
    • Manteltarifvertrag
    • Tarifvereinbarung für Auszubildende
  • Umsetzung in die betriebliche Praxis

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