DIE BESTIMMUNGEN DES MANTELTARIFVERTRAGS IM SCHLOSSERHANDWERK NRW

Im § 80 Abs. 1, Satz 1 BetrVG ist festgelegt, dass der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass auch die geltenden Tarifverträge zugunsten der Arbeitnehmer*innen angewandt werden.

Dieser Überwachungsauftrag kann nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Betriebsrat seine Tarifverträge auch kennt. Gerade für die neu gewählten Kolleg*innen ist dies Kenntnis enorm wichtig, aber auch alte Hasen und Häsinnen im Gremium müssen Bescheid wissen.

Daher werden wir in diesem Seminar die Bestimmungen des Manteltarifvertrags Schlosserhandwerk NRW analysieren und ausführlich die Aspekte „Arbeitszeit“ und „Zuschläge“ bearbeiten.

Themen

  • Arbeitszeit
  • Zuschläge

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