NEUES ARBEITSZEITRECHT - DER EuGH MACHT ERNST MIT ARBEITNEHMERSCHUTZ

Was ist jetzt erlaubt? Wie viel Kontrolle muss sein?

Im Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen erfasst wird. Arbeitgeber mussten bislang nur die Arbeitszeiten erfassen, die über acht Stunden täglich hinausgehen. Künftig sind sämtliche Arbeitszeiten zu dokumentieren. Um die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten sowie der täglichen Ruhepausen zu gewährleisten, ist nicht nur die Zahl der Stunden, sondern auch
deren Verteilung im Tagesverlauf – also Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit – zu dokumentieren. Betriebsratsgremien können sich schon vor Inkrafttreten eines neuen Arbeitszeitgesetzes damit auseinandersetzen, wie die Vorgaben
des EuGH im Betrieb umgesetzt werden können, um für die Kolleginnen und Kollegen ein objektives, verlässliches und einfach zugängliches System einzuführen.

Themen

  • Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019
  • Erfassung von Arbeitszeit
  • Gewähren von Pausen
  • Anordnung von Überstunden
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG

Dieses Seminar führen wir in Kooperation mit der IG BAU durch.

 

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