ARBEITSZEITERFASSUNG - WIE JETZT?
Arbeitszeiterfassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022
In einer von vielen Medien als „Paukenschlag“ bezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 festgestellt, dass Arbeitgeber bereits nach derzeitiger Rechtslage verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem vorzuhalten. 
Mit dieser Begründung hat es allerdings auch den Betriebsrat ein sogenanntes Initiativrecht hinsichtlich der Einführung eines Arbeitzeit-erfassungssystems abgesprochen. Das Seminar behandelt die zu erwartenden Auswirkungen dieser Entscheidungen, aber auch praktische Fragen, wie Betriebsräte mit Arbeitszeiterfassung in ihrem Betrieb zukünftig umgehen sollen. 
Themen
- Einordnung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
 - bisherige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und Verhältnis zum Urteil des EuGH vom 14.05.2019 sowie zur Arbeitszeitrichtlinie der EU
 - bereits jetzt bestehende Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gem. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
 - bestehende Verpflichtung zur Aufzeichnung von Arbeitszeit in bestimmten Branchen und Arbeitsverhältnissen
 - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Fragen der Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung
 - „Best Practice“ bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit
 
Seminarnummer
              D9-227265-030
          Termin
              09.11.2022
          Seminarort
              Essen -  IntercityHotel Essen 
          Übernachtung
              Nein
          Teilnahmegebühr
              Seminarkostenpauschale: 265,– Euro (USt-frei) zzgl. Verpflegung: ca. 65,– Euro (zzgl. USt) 
          Referent*in
              Jörg Faust
          Zielgruppen
          Betriebsräte
          Schwerbehindertenvertretungen
          Vorsitzende/Stellv./Freigestellte
              Freistellungen
          
      Status
               Bereits ausgebucht
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