DATENSCHUTZ

Umsetzung der neuen Datenschutzgrundverordnung und Beteiligung der Personalräte und Schwerbehindertenvertretung im Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit

Überwachung ohne Arbeitnehmerdatenschutz im Jobcenter und in den Arbeitsagenturen?

Ab 25.05.2018 wird der Datenschutz auf neuen Rechtsgrundlagen stehen. Ab diesem Zeitpunkt wird in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Verordnung 2016/679, d.h. die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gelten. Gleichzeitig wird das alte deutsche BDSG durch ein neues, an die europäischen Vorgaben angepasstes „BDSG-Neu“ komplett ersetzt (BGBl I 2017, 2097). Die Neuordnung des Datenschutzrechts hat auch Auswirkungen auf den Beschäftigtendatenschutz und die Arbeit der Personalräte und ihre auf diesem Gebiet bestehenden umfangreichen Informations- und Beteiligungsrechte. Diese Thematik hat in den Jobcentern und Arbeitsagenturen eine besondere Brisanz, da insbesondere nach Einführung der E-Akte alle Arbeitsvorgänge nur über EDV Systeme, das heißt technische Einrichtungen Überwachungseinrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfolgen. Dadurch steigt der Überwachungsdruck auf die Beschäftigten. Ob es um die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung oder die Einführung der E-Akte geht; in der Praxis stellt sich die Frage, ob die Fachaufsicht und in Jobcentern zudem der Hinweis auf § 50 Abs. 3 SGB 2 Einschränkungen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte bewirken können.

In dem Seminar werden unter Darstellung der Änderungen durch die DS-GVO, des BDSG-Neu und ihres „Zusammenspiels“ die Beteiligungsrechte der Personalräte in den Arbeitsagenturen und den Jobcentern dienststellengerecht erläutert und Ihre Durchsetzung erörtert.

Themen

  • Gesetzliche Änderungen im Datenschutz aufgrund der EU Datenschutzgrundverordnung und des BDSB - Neu ab 25.5.18
  • Gesetzliche Anforderungen an den Arbeitnehmerdatenschutz
  • Beteiligungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten der Personalräte und Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitnehmerdatenschutz
  • Bedeutung von § 50 Abs. 3 SGB 2 sowie Durchführung des Arbeitnehmerdatenschutzes
  • Durchsetzung der Mitbestimmung im Arbeitnehmerdatenschutz

Dieses Seminar führen wir in Kooperation mit ver.di durch.

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